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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Gesetzlicher Richter bei Wiederversteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Einzelrichter bei grundsätzlicher Bedeutung nicht selbst entscheiden darf.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. März 2003 im Verfahren IXa ZB 43/03 eine Beschwerdeentscheidung in einem Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Der Schuldner wandte sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main, die durch den Einzelrichter ergangen war. Dieser hatte zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen, obwohl die angenommene grundsätzliche Bedeutung der Sache eine Entscheidung durch das Kollegium nahelegte.

Grundsätzliche Bedeutung verlangt richtige Besetzung

Der BGH stellt klar, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter wirksam bleibt. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. Zugleich verletzt die Entscheidung aber das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, wenn der Einzelrichter einer Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst und trotzdem selbst entscheidet.

Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss der Einzelrichter eine Beschwerdesache bei grundsätzlicher Bedeutung an das Beschwerdegericht in der hierfür vorgesehenen Besetzung übertragen. Bejaht er die grundsätzliche Bedeutung durch Zulassung der Rechtsbeschwerde und entscheidet dennoch allein, ist die Besetzung fehlerhaft.

Misst der Einzelrichter einer Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung bei, muss er das Verfahren an das Kollegium übertragen.

Hinweis zur Wiederversteigerung

Im Verfahren IXa ZB 43/03 gab der Senat außerdem einen Hinweis zur Bekanntmachung der Wiederversteigerung. Der Schuldner war als Grundstückseigentümer zur Zeit der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Wiederversteigerung zutreffend angegeben. Unrichtig war nur der durch die Bekanntmachung erweckte Eindruck, das Grundbuch sei zu diesem Zeitpunkt bereits auf ihn berichtigt gewesen.

Dieser Fehler stellte nach dem Hinweis des BGH den Bestand des Zuschlags nicht ohne Weiteres in Frage. Für die Wiederversteigerung kommt es nach § 133 Satz 1 ZVG verfahrensrechtlich nicht auf diesen Umstand an.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Ersteher und Beschwerdegerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet den BGH auch bei fehlerhafter Einzelrichterentscheidung.
  • Bei grundsätzlicher Bedeutung muss das Beschwerdegericht ordnungsgemäß besetzt sein.
  • Der gesetzliche Richter ist auch im Zwangsversteigerungsverfahren von Amts wegen zu beachten.
  • Bekanntmachungsfehler bei der Wiederversteigerung sind darauf zu prüfen, ob sie verfahrensrechtlich erheblich sind.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Verfahrensgarantien und Bekanntmachungsfragen bei der Wiederversteigerung ein.

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