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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Einzelausgebote und Gesamtausgebot im Termin

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass der anwesende Schuldner vor Beginn der Bietzeit wirksam auf Einzelausgebote verzichten muss.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Februar 2012 im Verfahren V ZB 6/11 über Einzelausgebote und Gesamtausgebot in einem Zwangsversteigerungstermin entschieden. Mehrere Grundstücke des Schuldners sollten versteigert werden. Das Vollstreckungsgericht ließ ausschließlich ein Gesamtausgebot zu, nachdem die zunächst anwesenden Beteiligten auf Einzelausgebote verzichtet hatten. Der Schuldner erschien jedoch noch vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten.

Einzelausgebote sind der gesetzliche Ausgangspunkt

Der BGH stellte klar, dass mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke grundsätzlich einzeln auszubieten sind. Ein Ausschluss der Einzelausgebote ist nach § 63 Abs. 4 ZVG nur zulässig, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichten.

Auch der Schuldner gehört zu den Beteiligten, deren Verzicht erforderlich sein kann. Entscheidend ist nicht allein, wer im Zeitpunkt eines früheren gerichtlichen Beschlusses anwesend war. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beteiligte spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anwesend ist. Ist dies der Fall, muss auch von ihm eine Verzichtserklärung vorliegen.

Fehlt die Erklärung des anwesenden Schuldners, ist die Versteigerung ausschließlich aufgrund eines Gesamtausgebots unzulässig.

Keine Pflicht zum Widerspruch

Im Verfahren V ZB 6/11 genügte es nicht, dass der Schuldner dem zuvor beschlossenen Gesamtausgebot nicht ausdrücklich widersprach. Der BGH betonte, dass das Gesetz einen Verzicht verlangt. Die Beteiligten müssen nicht aktiv gegen ein unzulässiges Gesamtausgebot auftreten, um ihre Rechte zu wahren.

Da der Schuldner vor Beginn der Bietzeit anwesend war und keinen wirksamen Verzicht auf Einzelausgebote erklärt hatte, durfte der Zuschlag auf das im Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot nicht erteilt werden. Der Zuschlag wurde deshalb versagt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei mehreren Grundstücken bleiben Einzelausgebote grundsätzlich erforderlich.
  • Der Verzicht auf Einzelausgebote muss vor Beginn der Bietzeit wirksam vorliegen.
  • Ein später, aber noch rechtzeitig erschienener Schuldner darf nicht übergangen werden.
  • Fehler bei der Ausgebotsart können zur Zuschlagsversagung führen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum fairen und formgerechten Ablauf des Versteigerungstermins ein.

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