Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. Juni 2024 im Verfahren V ZB 31/23 eine Zuschlagsentscheidung in einer Zwangsversteigerungssache aufgehoben. Versteigert wurde ein Grundstück, das im hälftigen Miteigentum des Schuldners und einer weiteren Beteiligten stand. Im Versteigerungstermin wurden die Miteigentumsanteile nur gemeinsam ausgeboten. Der anwesende Schuldner hatte auf Einzelausgebote nicht verzichtet.
Einzelausgebot als gesetzlicher Regelfall
Nach § 63 Abs. 1 ZVG sind mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke grundsätzlich einzeln auszubieten. Entsprechendes gilt bei einem Grundstück im Bruchteilseigentum für die einzelnen Miteigentumsanteile. Ein gemeinsames Ausgebot kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht, insbesondere wenn die maßgeblichen Beteiligten auf das Einzelausgebot verzichten.
Im entschiedenen Fall fehlte ein solcher Verzicht. Das Vollstreckungsgericht hätte daher die Miteigentumsanteile einzeln ausbieten müssen. Das Unterbleiben dieses Einzelausgebots begründete einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 2 ZVG.
Allein der Umstand, dass einzelne Miteigentumsanteile schwerer veräußerlich sind als das Gesamtgrundstück, entbindet nicht vom Erfordernis der Einzelausbietung.
Keine Heilung ohne sichere Feststellungen
Das Beschwerdegericht hatte angenommen, der Schuldner sei durch den Fehler nicht beeinträchtigt worden. Dem folgte der BGH nicht. Eine Heilung nach § 84 Abs. 1 ZVG setzt die positive Feststellung voraus, dass das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wurde. Bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt, um eine Heilung auszuschließen.
Bei unterlassenen Einzelausgeboten entfällt die Rechtsbeeinträchtigung nur dann, wenn aufgrund konkreter Umstände sicher feststeht, dass Einzelausgebote keinen höheren Erlös erbracht hätten. Allgemeine Erwägungen zur geringeren Marktgängigkeit einzelner Miteigentumsanteile reichen dafür nicht aus.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Versteigerungen von Bruchteilseigentum besonders wichtig. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:
- Miteigentumsanteile sind grundsätzlich einzeln auszubieten.
- Ein Verzicht muss von den erforderlichen Beteiligten wirksam erklärt werden.
- Fehler beim Einzelausgebot können zur Zuschlagsversagung führen.
- Eine Heilung setzt sichere, einzelfallbezogene Feststellungen voraus.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als klare Stärkung der gesetzlichen Ausgebotsregeln ein. Er zeigt, dass formale Verfahrensvorgaben unmittelbar den erzielbaren Versteigerungserlös schützen.
