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Bundesverfassungsgericht, Sitzungssaalgebäude Karlsruhe
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Verfahrensrecht

Rechtliches Gehör beim Gesamtausgebot

Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell entschieden, dass Gerichte entscheidenden Vortrag zum Einzelausgebot im Versteigerungstermin sorgfältig berücksichtigen müssen.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. September 2012 im Verfahren 2 BvR 938/12 Entscheidungen des Landgerichts Bad Kreuznach aufgehoben. Gegenstand war die Zuschlagserteilung in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Wohnungs- und Teileigentumsrechte. Die frühere Eigentümerin rügte, vor der Zulassung eines alleinigen Gesamtausgebots nicht angehört worden zu sein. Das Gericht sah eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Gesamtausgebot ohne Einzelausgebote

Im Versteigerungstermin beantragte die betreibende Gläubigerin, alle Wohnungs- und Teileigentumsrechte gemeinsam auszubieten und auf Einzelausgebote zu verzichten. Die zunächst anwesenden Beteiligten stimmten zu. Die Schuldnerin erschien jedoch kurz danach und noch vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Termin. Zu der Entscheidung, Einzelausgebote auszuschließen, wurde sie nicht gehört; eine eigene Verzichtserklärung gab sie nicht ab.

Nach § 63 Abs. 1 ZVG sind mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke grundsätzlich einzeln auszubieten. Ein Verzicht auf Einzelausgebote setzt nach § 63 Abs. 4 ZVG eine entsprechende Erklärung der anwesenden Beteiligten voraus. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei vor Beginn der Bietzeit anwesend gewesen und habe gerade nicht verzichtet.

Die Beschlüsse des Landgerichts Bad Kreuznach verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Fehlerhafte Erfassung des Vortrags

Das Landgericht behandelte die Beschwerdeführerin so, als sei sie erst während der Bietzeit erschienen. Gerade das war nach ihrem Vortrag nicht der Fall. Sie hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Saal war. Dieser Unterschied war für die Anwendung von § 63 Abs. 4 ZVG erheblich.

Das Bundesverfassungsgericht beanstandete, dass das Landgericht diesen entscheidenden Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt hatte. Rechtliches Gehör verlangt nicht nur, dass Beteiligte formal vortragen dürfen. Das Gericht muss erhebliches Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und in seine Entscheidung einbeziehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass Verfahrensdetails im Versteigerungstermin erhebliche Folgen für den Zuschlag haben können. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:

  • der genaue Zeitpunkt des Erscheinens eines Beteiligten,
  • die Frage, ob die Bietzeit bereits begonnen hat,
  • die ausdrückliche Erklärung eines Verzichts auf Einzelausgebote,
  • die vollständige Berücksichtigung entscheidungserheblichen Vortrags im Beschwerdeverfahren.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis auf die Bedeutung präziser Verfahrensführung ein. Gerade beim Verhältnis von Einzelausgebot und Gesamtausgebot kann eine fehlerhafte Sachverhaltserfassung den Bestand eines Zuschlags berühren.

EinzelausgebotGesamtausgebotZuschlagArt. 103 GG

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