Das Landgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 im Verfahren 5 T 60/16 über einen Zuschlagsbeschluss in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Versteigert wurden mehrere Grundstücke und Miteigentumsanteile. Auf Antrag der betreibenden Gläubigerin sollte unter Verzicht auf Einzelausgebote nur im Gesamtausgebot versteigert werden. Ein anwesender Schuldner erklärte den Verzicht; eine weitere Schuldnerin war nach dem Beschwerdevorbringen bereits vor Beginn der Bietzeit im Sitzungssaal, wurde jedoch nicht in die Verzichtserklärung einbezogen.
Einzelausgebot als gesetzlicher Regelfall
Nach § 63 Abs. 1 ZVG sind mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke grundsätzlich einzeln auszubieten. Ein Einzelausgebot darf nur unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 4 ZVG unterbleiben. Erforderlich ist insbesondere, dass diejenigen anwesenden Beteiligten verzichten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots für das Gesamtausgebot nicht berücksichtigt werden.
Das Landgericht stellte klar, dass hierzu insbesondere alle anwesenden Schuldner gehören. Ist ein Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt anwesend, reicht es nicht aus, nur einen anderen Schuldner zum Verzicht auf Einzelausgebote zu befragen.
Alle anwesenden Schuldner müssen auf Einzelausgebote verzichten.
Zuschlag wegen Verfahrensfehlers versagt
Im Verfahren 5 T 60/16 ging die Kammer davon aus, dass die weitere Schuldnerin bereits vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Sitzungssaal anwesend war. Dass sie sich erst während der Bietzeit ausdrücklich als Beteiligte zu erkennen gab, änderte daran nach der Bewertung des Beschwerdegerichts nichts. Entscheidend war ihre tatsächliche Anwesenheit im maßgeblichen Zeitpunkt.
Da ihr Verzicht auf Einzelausgebote nicht eingeholt worden war, lag ein Zuschlagsversagungsgrund nach §§ 100 Abs. 1, 83 Nr. 2, 63 Abs. 1 und 4 ZVG vor. Der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Soest wurde aufgehoben und der Meistbietenden der Zuschlag versagt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Versteigerungen mehrerer Grundstücke oder Miteigentumsanteile bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Das Einzelausgebot bleibt bei mehreren Versteigerungsobjekten der gesetzliche Regelfall.
- Ein Gesamtausgebot erfordert die genaue Prüfung der Verzichtsvoraussetzungen.
- Anwesende Schuldner müssen vollständig erfasst und befragt werden.
- Fehler beim Einzelausgebot können den Zuschlag zu Fall bringen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur sorgfältigen Durchführung des Versteigerungstermins und zur Bedeutung der Beteiligtenrechte vor Beginn der Bietzeit ein.