Das Landgericht Detmold hat mit Urteil vom 21. April 2016 im Verfahren 9 O 204/15 über Einwendungen eines Grundstückseigentümers gegen eine bereits durchgeführte Zwangsversteigerung entschieden. Der Kläger wandte sich gegen die Verwertung einer abgetretenen Grundschuld, nachdem der Zuschlag bereits erteilt und der Versteigerungserlös an die beklagte Grundschuldinhaberin ausgekehrt worden war. Er begehrte die Feststellung, dass die Vollstreckung unzulässig gewesen sei, sowie Zahlung und Schadensersatz.
Feststellung nach abgeschlossenem Verfahren
Das Gericht sah den Feststellungsantrag bereits als unzulässig an, soweit die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung festgestellt werden sollte. Nach Abschluss der Zwangsvollstreckung und Durchführung des Verteilungstermins fehle für eine solche Feststellung das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist auf die Abwehr einer laufenden Vollstreckung gerichtet und kann eine bereits abgeschlossene Verwertung nicht ohne Weiteres nachträglich ersetzen.
Damit verdeutlicht die Entscheidung, dass Einwendungen gegen Titel, Klausel, Grundschuld oder Sicherungszweck rechtzeitig und im passenden Verfahrensstadium geltend gemacht werden müssen.
Nach abgeschlossenem Verteilungstermin besteht für die bloße Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr.
Sicherungsvereinbarung konkret darlegen
Auch in der Sache hatte die Klage im Verfahren 9 O 204/15 keinen Erfolg. Der Kläger berief sich auf behauptete Absprachen, nach denen aus der Grundschuld nicht habe vollstreckt werden sollen. Das Landgericht sah jedoch nicht hinreichend dargelegt, welche konkrete Sicherungsvereinbarung welche Einreden gegen die Beklagte begründen sollte.
Bei abgetretenen Grundschulden können Einreden aus dem Sicherungsverhältnis zwar rechtlich bedeutsam sein. Sie müssen aber nachvollziehbar auf eine bestimmte Vereinbarung gestützt und gegenüber dem jeweiligen Grundschuldinhaber durchgreifend begründet werden. Pauschale Hinweise auf frühere Vertragskonstruktionen oder mündliche Absprachen genügen dafür nicht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Eigentümer, Grundschuldgläubiger und Beteiligte an Zwangsversteigerungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Einwendungen gegen die Vollstreckung sollten vor Zuschlag und Verteilung geltend gemacht werden.
- Nach abgeschlossenem Versteigerungsverfahren ändern sich Rechtsschutzmöglichkeiten erheblich.
- Einreden aus Sicherungsvereinbarungen müssen konkret und belegbar vorgetragen werden.
- Bei Grundschuldabtretungen ist genau zu prüfen, welche Rechte und Einreden gegenüber dem neuen Gläubiger bestehen.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als praxisrelevante Mahnung ein, Grundschuld- und Vollstreckungseinwendungen frühzeitig, präzise und verfahrensgerecht zu erheben.