Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25. Februar 2008 im Verfahren 1 BvR 312/08 eine einstweilige Anordnung in einem Zwangsverwaltungsverfahren erlassen. Betroffen war die geplante Räumung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Hausgrundstücks. Die Beschwerdeführer wandten sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck und des Landgerichts Verden, mit denen ihnen die Räumung aufgegeben worden war. Die Räumung sollte bereits am 5. März 2008 vollzogen werden.
Räumung nach § 149 Abs. 2 ZVG
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Räumungsanordnung nach § 149 Abs. 2 ZVG. Die Beschwerdeführer machten geltend, die Fachgerichte hätten ihr Vorbringen zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht ausreichend berücksichtigt und das ihnen eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie rügten unter anderem Verletzungen von Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Bundesverfassungsgericht prüfte im Eilverfahren nicht abschließend, ob die angegriffenen Entscheidungen verfassungswidrig sind. Maßgeblich war vielmehr, ob die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint und welche Folgen ohne vorläufigen Rechtsschutz eintreten würden.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde eingestellt.
Folgenabwägung zugunsten der Eigentümer
Nach Auffassung der Kammer war insbesondere eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Zusammenhang mit § 149 Abs. 2 ZVG möglich. Da eine Entscheidung in der Hauptsache vor dem Räumungstermin nicht mehr möglich war, kam es auf die Folgenabwägung an.
Diese fiel zugunsten der Beschwerdeführer aus. Ohne einstweilige Anordnung hätten sie ihre Wohnung verloren. Im Fall einer später erfolgreichen Verfassungsbeschwerde wäre dies ein empfindlicher und möglicherweise irreparabler Verlust ihrer eigentumsrechtlich geschützten Position gewesen. Demgegenüber stand lediglich eine zeitliche Verzögerung bei der Durchsetzung der titulierten Forderung der Gläubigerin.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass Eilrechtsschutz im Zwangsverwaltungsverfahren eine eigenständige Bedeutung haben kann, wenn eine Räumung unmittelbar bevorsteht. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:
- die genaue Prüfung der Voraussetzungen des § 149 Abs. 2 ZVG,
- die verfassungsrechtliche Bedeutung selbst genutzten Wohnraums,
- die Folgenabwägung bei drohendem irreparablem Verlust,
- die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen vor dem Räumungstermin.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis darauf ein, dass Maßnahmen der Zwangsverwaltung auch im Eilverfahren am Eigentumsschutz und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sind.
