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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Eilrechtsschutz bei Zuschlagsbeschwerde

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, welches Gericht für einstweilige Anordnungen im Zusammenhang mit einer Zuschlagsbeschwerde zuständig ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. August 2006 in den Verfahren V ZA 14/06 und V ZA 15/06 über Anträge eines Schuldners nach zwei Zwangsversteigerungen entschieden. Das Grundeigentum des Schuldners war in zwei Verfahren durch Zuschlagsbeschlüsse auf Meistbietende übertragen worden. Gegen die Zuschläge hatte der Schuldner beim Landgericht Rechtsmittel eingelegt. Zugleich wandte er sich an den Bundesgerichtshof und begehrte unter anderem die Beiordnung eines dort zugelassenen Anwalts sowie eine Entscheidung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.

Keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für erstinstanzlichen Eilrechtsschutz

Der BGH stellt klar, dass eine Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht kommt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Das war hier der Fall, weil der Bundesgerichtshof für den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zuständig war. Zuständig ist vielmehr das Gericht, das für die begehrte einstweilige Verfügung erstinstanzlich zuständig wäre.

Der Schuldner konnte daher nicht erreichen, dass der Bundesgerichtshof den Erstehern unmittelbar Baumaßnahmen auf dem zugeschlagenen Grundstück untersagt. Eine solche Verlagerung der Zuständigkeit lässt das Verfahrensrecht nicht zu.

Für einstweilige Anordnungen im Verfahren der Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss ist ausschließlich das Beschwerdegericht zuständig.

Beschwerdegericht bleibt zuständig

Auch soweit der Schuldner eine Entscheidung über seine beim Landgericht anhängigen Rechtsmittel im Wege einer einstweiligen Anordnung verlangte, verneinte der BGH seine Zuständigkeit. Nach § 96 ZVG in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO ist im Verfahren der Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss das Beschwerdegericht für einstweilige Anordnungen zuständig.

Im Verfahren V ZA 14/06 und V ZA 15/06 war dies das Landgericht Freiburg. Der Bundesgerichtshof konnte die dort anhängigen Verfahren nicht wegen behaupteter Untätigkeit an sich ziehen. Die Zuständigkeit im Instanzenzug steht weder zur Disposition der Beteiligten noch des Gerichts.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Ersteher und Beteiligte laufender Zuschlagsbeschwerden bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Eilrechtsschutz nach Zuschlag muss beim zuständigen Gericht beantragt werden.
  • Während einer Zuschlagsbeschwerde ist für einstweilige Anordnungen das Beschwerdegericht zuständig.
  • Der Bundesgerichtshof zieht anhängige Beschwerdeverfahren nicht außerhalb des gesetzlichen Instanzenzugs an sich.
  • Die Beiordnung eines Notanwalts setzt eine nicht aussichtslose Rechtsverfolgung voraus.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige verfahrensrechtliche Klarstellung zur Zuständigkeit und zum richtigen Rechtsweg nach Zuschlagserteilung ein.

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