Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Januar 2012 im Verfahren V ZB 220/11 über die Folgen wiederholter einstweiliger Einstellungen in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Eine Gläubigerin betrieb die Versteigerung aus mehreren Beitrittsbeschlüssen, zunächst wegen einer Grundschuldforderung nebst Zinsen und später wegen weiterer Zinsforderungen. Nach einem Termin ohne Gebote bewilligte sie erneut die einstweilige Einstellung. Das Vollstreckungsgericht hob daraufhin das Verfahren insgesamt auf.
Gesonderte Prüfung jedes Einzelverfahrens
Der BGH stellte klar, dass bei mehreren Beitrittsbeschlüssen selbständige Einzelverfahren entstehen. Deshalb ist für jedes dieser Verfahren gesondert zu prüfen, ob die mehrfache Bewilligung der einstweiligen Einstellung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG als Rücknahme des Versteigerungsantrags gilt.
Für das ältere Verfahren war die Rücknahmefiktion wegen wiederholter Einstellung grundsätzlich naheliegend. Für das spätere, aus dem zweiten Beitrittsbeschluss betriebene Verfahren galt dies jedoch nicht ohne Weiteres, weil dort erst eine Einstellungsbewilligung vorlag. Eine automatische Ausdehnung der Rücknahmefiktion auf dieses weitere Verfahren ist nicht zulässig.
Betreibt ein Gläubiger die Zwangsversteigerung aus mehreren Beitrittsbeschlüssen, ist für jedes selbständige Einzelverfahren gesondert zu prüfen, ob § 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG eingreift.
Rechtsmissbrauch nur bei tragfähigen Feststellungen
Das Beschwerdegericht hatte angenommen, die Gläubigerin handele rechtsmissbräuchlich, weil das Verfahren bereits lange andauerte und durch den neuen Beitritt weiterer Druck auf Schuldnerseite entstehen könne. Diese Feststellungen reichten dem BGH nicht aus.
Zwar gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Vollstreckungsverfahren. Rechtsmissbrauch kann etwa vorliegen, wenn prozessuale Befugnisse nicht zur ernsthaften Verwertung, sondern funktionsfremd zur dauerhaften Druckausübung eingesetzt werden. Dafür bedarf es jedoch konkreter tragfähiger Umstände. Die bloße Verfahrensdauer und ein weiterer Beitritt genügen nicht ohne Weiteres.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Mehrere Beitrittsbeschlüsse sind verfahrensrechtlich getrennt zu betrachten.
- Die Rücknahmefiktion des § 30 ZVG darf nicht pauschal auf spätere Beitritte erstreckt werden.
- Rechtsmissbrauch im Zwangsversteigerungsverfahren setzt konkrete Feststellungen voraus.
- Gläubiger sollten Einstellung, Fortsetzung und neue Beitritte sorgfältig dokumentieren.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Verfahrensführung bei mehreren selbständigen Beitritten in der Zwangsversteigerung ein.
