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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Einstellung der Zwangsvollstreckung bei drohender Versteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass der mögliche Verlust eines Grundstücks durch Zwangsversteigerung nicht automatisch die einstweilige Einstellung rechtfertigt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2018 im Verfahren IV ZR 224/18 über einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entschieden. Die Schuldnerin wandte sich gegen die Vollstreckung aus zivilgerichtlichen Titeln, während die Gläubiger die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück betrieben. Sie machte geltend, der Verkehrswert sei im Zwangsversteigerungsverfahren zu niedrig festgesetzt worden und ihr drohe durch einen möglichen Zuschlag ein nicht zu ersetzender Nachteil.

Hohe Anforderungen an einstweilige Einstellung

Der BGH lehnte den Antrag ab. Nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Betracht, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Gläubigerinteresse entgegensteht. Diese Voraussetzungen müssen substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

Der mögliche Verlust des Eigentums infolge einer Zwangsversteigerung genügt hierfür nicht ohne Weiteres. Er gehört nach der Entscheidung zu den typischen Vollstreckungsfolgen. Auch der Einwand, der Verkehrswert sei im Versteigerungsverfahren zu niedrig festgesetzt worden, konnte den Einstellungsantrag nicht tragen.

Die Festsetzung des Grundstückswertes ist im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht zu überprüfen.

Wertfestsetzung nur mit vorgesehenem Rechtsmittel

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Einwendungen gegen die Verkehrswertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren mit der sofortigen Beschwerde nach § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG geltend zu machen sind. Das Einstellungsverfahren vor dem Revisionsgericht dient nicht dazu, diese Wertfestsetzung nachträglich zu kontrollieren.

Außerdem hatte die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht, dass beigetriebene Beträge im Falle eines späteren Erfolgs ihres Rechtsmittels nicht zurückzuerlangen wären. Auch deshalb fehlte es an der Darlegung eines nicht ersetzbaren Nachteils.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner und Gläubiger in laufender Immobiliarvollstreckung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die einstweilige Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO bleibt eine Ausnahme.
  • Typische Vollstreckungsnachteile genügen regelmäßig nicht.
  • Einwände gegen den Verkehrswert müssen im ZVG-Verfahren rechtzeitig erhoben werden.
  • Die Rückerlangbarkeit beigetriebener Beträge ist konkret darzulegen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Einstellungsanträgen, Verkehrswertangriffen und den Grenzen nachgelagerter Vollstreckungskontrolle ein.

EinstellungVerkehrswert§ 719 ZPOZwangsversteigerung

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