Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Juli 2021 im Verfahren V ZB 130/19 über die einstweilige Einstellung einer Zwangsversteigerung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen entschieden. Eine brandenburgische Gemeinde betrieb die Versteigerung wegen rückständiger Erschließungsbeiträge und Säumniszuschläge. Nachdem im Verwaltungsprozess die aufschiebende Wirkung gegen den Beitragsbescheid angeordnet worden war, ersuchte die Gemeinde das Vollstreckungsgericht um einstweilige Einstellung des Verfahrens.
Zwangsversteigerung folgt dem ZVG
Der BGH stellt klar, dass sich Voraussetzungen, Art und Wirkung der einstweiligen Einstellung auch bei öffentlich-rechtlich titulierten Forderungen nach der ZPO und dem Zwangsversteigerungsgesetz richten. Zwar bleibt die Behörde im Verwaltungsvollstreckungsverfahren Herrin des Verfahrens. Geht es aber um Vollstreckung in unbewegliches Vermögen, verweist das Recht auf die gerichtlichen Vollstreckungsvorschriften.
Eine Einstellung unmittelbar nach landesrechtlichem Verwaltungsvollstreckungsrecht kam deshalb nicht in Betracht. Das Ersuchen der Gemeinde war jedoch nicht als Bewilligung nach § 30 ZVG zu behandeln, sondern interessengerecht als Antrag auf Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG.
Bei angeordneter aufschiebender Wirkung gegen den Verwaltungsakt tritt ein Vollstreckungsmangel im Sinne von § 28 ZVG ein.
Vollstreckungsmangel bei aufschiebender Wirkung
Der Senat entschied, dass ein Vollstreckungsmangel vorliegt, wenn gegen den Verwaltungsakt, der die Forderung tituliert, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Zur Einstellung der Zwangsversteigerung führt dies allerdings nur, wenn die vollstreckende Behörde mitteilt, dass sie die Verwaltungsvollstreckung eingestellt hat, und das Vollstreckungsgericht ebenfalls um Einstellung ersucht.
Im Verfahren V ZB 130/19 waren diese Voraussetzungen erfüllt. Der BGH hob die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Versteigerungen wegen kommunaler Beiträge, Abgaben und sonstiger öffentlich-rechtlicher Forderungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Die gerichtliche Grundstücksvollstreckung richtet sich auch bei Behördenforderungen nach dem ZVG.
- Aufschiebende Wirkung im Verwaltungsprozess kann einen Vollstreckungsmangel begründen.
- § 28 ZVG und § 30 ZVG sind strikt zu unterscheiden.
- Behördliche Einstellungserklärungen müssen im Vollstreckungsverfahren präzise eingeordnet werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Verwaltungsprozess, Verwaltungsvollstreckung und Zwangsversteigerung ein.
