Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. März 2001 im Verfahren XI ZR 60/01 über die einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Anschluss an eine Zwangsversteigerung entschieden. Im Mittelpunkt standen ein Zuschlagsbeschluss, eingetragene Sicherungshypotheken und die Frage, ob frühere Grundstückseigentümer gegen die weitere Vollstreckung vorgehen können. Der Antrag hatte nur teilweise Erfolg; im Übrigen sah der Senat keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Frühere Eigentümer sind nicht immer klagebefugt
Der BGH stellt klar, dass eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO voraussetzt, dass gegen die klagende Partei vollstreckt wird. Soweit die Gläubigerin aus dem Zuschlagsbeschluss und den Sicherungshypotheken gegen die Ersteherin des Grundstücks vorging, konnten die früheren Eigentümer diese Vollstreckung nicht mit einer Vollstreckungsabwehrklage angreifen.
Auch eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO kam nach der Entscheidung nicht in Betracht. Ein die Veräußerung hinderndes Recht der früheren Eigentümer am Vollstreckungsgegenstand war nicht dargetan. Ihr Grundeigentum war durch den Zuschlag erloschen.
Mit dem Zuschlag erlischt das Eigentum des bisherigen Eigentümers; an seine Stelle tritt grundsätzlich ein Anspruch auf den Versteigerungserlös.
Erlösanspruch ersetzt nicht das Eigentum
Im Verfahren XI ZR 60/01 weist der Senat darauf hin, dass der an die Stelle des Eigentums tretende Anspruch auf den Versteigerungserlös den Beschränkungen des Zwangsversteigerungsrechts unterliegt. Widerspruch gegen den Teilungsplan hatten die früheren Eigentümer nicht erhoben. Ob ihnen hinsichtlich eines möglichen Erlösüberschusses noch Rechte zustanden, musste der BGH nicht entscheiden.
Ein solcher möglicher Anspruch hätte jedenfalls der Wiederversteigerung oder der Zwangsräumung des Grundstücks nicht entgegengestanden. Damit trennt die Entscheidung deutlich zwischen Rechten am Grundstück, die durch den Zuschlag untergehen können, und möglichen Ansprüchen im Teilungsverfahren oder am Erlös.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für frühere Eigentümer, Ersteher und Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Nach dem Zuschlag bestehen Rechte regelmäßig nicht mehr am Grundstück selbst, sondern am Erlös.
- Vollstreckungsabwehr setzt voraus, dass gegen die eigene Person vollstreckt wird.
- Eine Drittwiderspruchsklage verlangt ein Recht, das die Veräußerung hindert.
- Einwendungen gegen die Erlösverteilung müssen im Teilungsverfahren rechtzeitig geprüft und geltend gemacht werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu den Rechtspositionen früherer Eigentümer nach Zuschlag und im anschließenden Vollstreckungs- und Verteilungsverfahren ein.
