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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Einstellung noch während Zuschlagsverkündung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass eine Einstellung nach § 30 ZVG noch bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. März 2007 im Verfahren V ZB 95/06 über den spätesten Zeitpunkt einer Einstellungsbewilligung nach § 30 ZVG entschieden. In einem Zwangsversteigerungstermin war ein Bieter Meistbietender geblieben. Nachdem der Schluss der Versteigerung verkündet und die Verkündung des Zuschlagsbeschlusses bereits begonnen hatte, erklärte der Vertreter der betreibenden Gläubigerin die Einstellung des Verfahrens. Das Vollstreckungsgericht verkündete den Zuschlag dennoch vollständig.

Bewilligung nach Schluss der Versteigerung möglich

Der BGH stellt klar, dass die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG auch nach dem Schluss der Versteigerung noch bewilligt werden kann. Maßgeblich ist nicht der Schluss der Bietzeit und auch nicht der Beginn der Zuschlagsverkündung. Die Dispositionsbefugnis des betreibenden Gläubigers endet erst mit der vollständigen Verkündung des Zuschlags.

Wird die Einstellung in diesem Zeitraum wirksam bewilligt, kann der Zuschlag nicht mehr erteilt werden. § 33 ZVG ordnet für diesen Fall an, dass der Zuschlag zu versagen ist.

Die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG kann auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden.

Vollständige Verkündung als zeitliche Grenze

Im Verfahren V ZB 95/06 hatte der Gläubigervertreter die Rechtspflegerin während der Verkündung unterbrochen. Der BGH sah die Einstellungsbewilligung dennoch als wirksam an. Das Vollstreckungsgericht hatte die Unterbrechung nicht unterbunden, sondern war in eine Erörterung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Damit lag eine zu berücksichtigende Erklärung vor.

Der Senat grenzt diese Situation von zivilprozessualen Regeln zur Rücknahme von Rechtsmitteln ab. Für die einstweilige Einstellung im Zwangsversteigerungsverfahren gelten die speziellen Vorschriften des ZVG. Erst die vollständige Zuschlagsverkündung entzieht das Grundstück der Disposition des betreibenden Gläubigers.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner, Ersteher und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Eine Einstellungsbewilligung nach § 30 ZVG ist bis zur vollständigen Zuschlagsverkündung möglich.
  • Erfolgt sie nach Schluss der Versteigerung, ist der Zuschlag nach § 33 ZVG zu versagen.
  • Der Beginn der Verkündung genügt noch nicht, um die Dispositionsbefugnis des Gläubigers zu beenden.
  • Für Bieter besteht bis zur vollständigen Verkündung ein verbleibendes verfahrensrechtliches Risiko.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum zeitlichen Zusammenspiel von Einstellungsbewilligung und Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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