Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. September 2021 im Verfahren V ZB 133/19 über die einstweilige Einstellung einer Zwangsversteigerung entschieden, die eine Gemeinde wegen rückständiger Erschließungsbeiträge und Säumniszuschläge betrieb. Nachdem das Verwaltungsgericht teilweise die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet hatte, wollte die Gemeinde die Vollstreckung unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einstweilen einstellen lassen. Streit bestand darüber, ob dies nach Verwaltungsvollstreckungsrecht oder nach dem ZVG zu behandeln war.
ZVG bleibt maßgeblich
Der BGH stellt klar, dass sich Voraussetzungen, Art und Wirkung der einstweiligen Einstellung auch bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen in Grundstücke nach der ZPO und dem Zwangsversteigerungsgesetz richten. Die von der Gemeinde herangezogene landesrechtliche Vorschrift des Verwaltungsvollstreckungsrechts war für die gerichtliche Zwangsversteigerung nicht die richtige Grundlage.
Gleichzeitig durfte das Einstellungsgesuch nicht ohne Weiteres als Bewilligung nach § 30 ZVG ausgelegt werden. Die Gemeinde wollte erkennbar nicht die besonderen Wirkungen einer Einstellung auf Gläubigerbewilligung auslösen, sondern auf einen Vollstreckungsmangel reagieren, der aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung folgen konnte.
Bei angeordneter aufschiebender Wirkung gegen den Verwaltungsakt kann ein Vollstreckungsmangel im Sinne von § 28 ZVG vorliegen.
§ 28 ZVG statt § 30 ZVG
Nach der Entscheidung kommt in einer solchen Lage eine einstweilige Einstellung nach § 28 Abs. 2 ZVG in Betracht. Das gilt insbesondere, wenn gegen den Verwaltungsakt, der die zu vollstreckende Forderung tituliert, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Dann kann die Grundlage der laufenden Vollstreckung vorübergehend entfallen oder eingeschränkt sein.
Der BGH hob deshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies das Verfahren an das Vollstreckungsgericht zurück. Dieses musste erneut über die Einstellung entscheiden und dabei die zutreffende vollstreckungsrechtliche Grundlage anwenden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsversteigerungen wegen kommunaler Abgaben, Beiträge und anderer öffentlich-rechtlicher Geldforderungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Auch Verwaltungsvollstreckung in Grundstücke folgt im gerichtlichen Verfahren dem ZVG.
- Aufschiebende Wirkung im Verwaltungsprozess kann einen Vollstreckungsmangel begründen.
- Einstellungsgesuche sind interessengerecht auszulegen.
- § 28 ZVG und § 30 ZVG haben unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Verwaltungsrecht und Zwangsversteigerungsrecht ein.
