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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Einmalvalutierung im Verteilungstermin

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, welche Bedeutung eine Einmalvalutierungsabrede bei der Verteilung eines Versteigerungserlöses haben kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Dezember 2001 im Verfahren IX ZR 419/98 über die Verteilung eines Erlöses aus der Zwangsversteigerung entschieden. Streit bestand zwischen einem Konkursverwalter und einer Grundschuldgläubigerin. Die Beklagte hatte frühere Verbindlichkeiten abgelöst und sich Buchgrundschulden abtreten lassen. Zugleich war gegenüber einer weiteren Grundpfandgläubigerin eine Einmalvalutierungsabrede abgegeben worden, die die Sicherungsfunktion der Grundschulden begrenzen sollte.

Abrede kann Verteilung beeinflussen

Der BGH hebt hervor, dass eine Einmalvalutierungsabrede bei der Erlösverteilung nicht übergangen werden darf. Wird vereinbart, dass ein Grundpfandrecht nur in einem bestimmten Umfang oder nur einmal zur Sicherung einer Forderung dienen soll, kann dies Auswirkungen darauf haben, welcher Beteiligte im Verteilungstermin den Erlös beanspruchen kann.

Im Verfahren IX ZR 419/98 war deshalb näher zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beklagte aus den abgetretenen Grundschulden rückständige und laufende Zinsen verlangen konnte. Maßgeblich war nicht allein die formale Stellung als eingetragene Grundschuldgläubigerin, sondern auch die schuldrechtliche Begrenzung, die im Zusammenhang mit den Rückgewähransprüchen und der Zustimmung der weiteren Gläubigerin vereinbart worden war.

Eine Einmalvalutierungsabrede kann für die Verteilung des Versteigerungserlöses entscheidend sein.

Gläubigerwechsel beeinträchtigt die Masse nicht automatisch

Der BGH stellt außerdem klar, dass § 15 KO nicht schon deshalb eingreift, weil nach Konkurseröffnung ein Gläubigerwechsel grundbuchlich vollzogen wird. Voraussetzung ist eine Beeinträchtigung der Masse infolge des Rechtserwerbs. Der bloße Wechsel des Gläubigers eines bereits bestehenden Rechts verschlechtert die Konkursmasse nicht ohne Weiteres.

Damit trennt der Senat zwischen der Wirksamkeit der Rechtsübertragung und der Frage, in welchem Umfang aus dem übertragenen Recht im Verteilungstermin Befriedigung verlangt werden kann. Gerade bei Grundschulden, Rückgewähransprüchen und Sicherungsabreden ist diese Differenzierung für die Erlösverteilung wesentlich.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Grundschuldgläubiger, Insolvenz- und Konkursverwalter, Ersteher und nachrangige Beteiligte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Sicherungsabreden können die Durchsetzung eines Grundpfandrechts im Verteilungstermin begrenzen.
  • Einmalvalutierungsabreden müssen bei der Prüfung angemeldeter Erlösansprüche berücksichtigt werden.
  • Der bloße Gläubigerwechsel bei einem bestehenden Grundpfandrecht beeinträchtigt die Masse nicht automatisch.
  • Bei abgetretenen Grundschulden sind Valutierung, Rückgewähransprüche und Rangverhältnisse sorgfältig zu prüfen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Verteilung von Versteigerungserlösen bei komplexen Grundschuld- und Sicherungsabreden ein.

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