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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Einmalmiete vor Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann eine vor der Beschlagnahme vollständig gezahlte Einmalmiete gegenüber Hypothekengläubigern unwirksam ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 30. April 2014 im Verfahren VIII ZR 103/13 über die Wirkung einer langfristigen Mietvorauszahlung in der Zwangsverwaltung entschieden. Nach einem Zuschlag in der Zwangsversteigerung schloss der Ersteher einen Festmietvertrag über mehrere Jahre und ließ sich die gesamte Miete im Voraus zahlen. Kurz darauf wurde auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers die Zwangsverwaltung angeordnet; der Zwangsverwalter verlangte Zahlung laufender Nutzungsentschädigung und Räumung.

Vorauszahlung bindet Gläubiger nicht unbegrenzt

Der BGH stellte klar, dass eine als Einmalzahlung vereinbarte und vor der Beschlagnahme vollständig gezahlte Miete den Hypothekengläubigern gegenüber nur begrenzt wirksam ist. § 1124 Abs. 2 BGB schützt die Gläubiger davor, dass künftige Mietforderungen durch Vorauszahlungen entzogen werden.

Maßgeblich ist deshalb eine zeitliche Grenze: Die Vorauszahlung bleibt gegenüber den Hypothekengläubigern nur für den bei Beschlagnahme laufenden Zeitraum wirksam, beziehungsweise bei Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tag eines Monats auch für den folgenden Monat. Für spätere Zeiträume muss der Mieter sich die Vorauszahlung gegenüber dem Zwangsverwalter grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen.

Eine vor der Beschlagnahme gezahlte Einmalmiete ist Hypothekengläubigern gegenüber unwirksam, soweit sie auf spätere Mietzeiträume entfällt.

Folgen für Zahlungspflicht und Räumung

Im Verfahren VIII ZR 103/13 konnte sich die Mieterin daher nicht darauf berufen, die Miete für die gesamte Laufzeit bereits an den Ersteher gezahlt zu haben. Gegenüber dem Zwangsverwalter bestand für die Zeit nach der Beschlagnahme eine laufende Zahlungspflicht, soweit § 1124 Abs. 2 BGB die Vorauszahlung nicht schützt.

Da die Zahlungen ausblieben, waren die ausgesprochenen Kündigungen wegen Zahlungsverzugs für die Räumungsentscheidung erheblich. Der BGH verurteilte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe des zwangsverwalteten Grundbesitzes.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Mieter, Ersteher, Grundpfandgläubiger und Zwangsverwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Langfristige Mietvorauszahlungen können in der Zwangsverwaltung ihre Wirkung verlieren.
  • § 1124 Abs. 2 BGB schützt die Zugriffsmöglichkeit der Hypothekengläubiger auf Mietforderungen.
  • Mieter sollten bei Vorauszahlungen nach Zuschlag das Risiko späterer Beschlagnahme beachten.
  • Zwangsverwalter können laufende Mieten trotz früherer Einmalzahlung verlangen, soweit diese gegenüber Gläubigern unwirksam ist.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als grundlegende Klarstellung zur Schnittstelle von Mietvertrag, Hypothekengläubigerschutz und Zwangsverwaltung ein.

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