Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 20. November 2008 im Verfahren 9 T 511/08 über die Frage entschieden, wann das Vollstreckungsgericht im Zwangsversteigerungsverfahren einen Einheitswertbescheid bei der Finanzbehörde anfordern muss. Eine Gläubigerin wollte erreichen, dass das Amtsgericht bereits zu einem frühen Zeitpunkt tätig wird, weil ihr selbst eine Beschaffung wegen steuerlicher Geheimhaltungsvorschriften nicht möglich sei.
Einheitswert nur im Ausnahmefall maßgeblich
Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Landgericht stellte klar, dass das Amtsgericht zum damaligen Verfahrensstand nicht verpflichtet war, die Finanzbehörde um Vorlage eines Einheitswertbescheids zu ersuchen. Maßgeblich war die Systematik des Gerichtskostengesetzes und des Zwangsversteigerungsrechts.
Grundsätzlich richtet sich die Berechnung der Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren nach dem Verkehrswert, der gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt wird. Der Einheitswert kommt nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Verkehrswert nicht festgesetzt worden ist.
Das Tätigwerden des Amtsgerichts ist an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG geknüpft.
Kein vorsorgliches Ersuchen an die Finanzbehörde
Im Verfahren 9 T 511/08 war nicht ersichtlich, dass das Zwangsversteigerungsverfahren vorzeitig beendet werden würde, bevor ein Verkehrswert festgesetzt werden kann. Deshalb bestand nach Auffassung des Landgerichts kein Anlass, vorsorglich einen Einheitswertbescheid anzufordern. Die bloße Möglichkeit, dass ein Gläubiger später in einer besseren Rangklasse beitreten möchte, genügte hierfür nicht.
Das Gericht knüpfte damit an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, ohne daraus eine sofortige Ermittlungspflicht des Vollstreckungsgerichts abzuleiten. Der Weg zu einem späteren Beitritt kann eröffnet sein, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Gläubiger in Zwangsversteigerungsverfahren bedeutsam, wenn Rangfragen und Kostenberechnung von Bewertungsgrundlagen abhängen. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Der Verkehrswert bleibt regelmäßig die maßgebliche Grundlage der Gerichtskosten.
- Der Einheitswert ist nur ersatzweise relevant, wenn kein Verkehrswert festgesetzt wird.
- Das Vollstreckungsgericht muss nicht rein vorsorglich die Finanzbehörde einschalten.
- Gläubiger sollten den Verfahrensstand und mögliche Beitrittsoptionen zeitlich genau prüfen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisnahe Klarstellung zu Bewertungsfragen und gerichtlichen Ermittlungspflichten im Zwangsversteigerungsverfahren ein.