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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Einheitlicher Schluss der Versteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass bei Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten der Schluss der Versteigerung einheitlich erfolgen muss.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Mai 2003 im Verfahren IXa ZB 25/03 über das Bietverfahren bei mehreren Ausgebotsarten in der Zwangsversteigerung entschieden. Versteigert wurden mehrere Wohnungs- und Teileigentumsrechte. Das Vollstreckungsgericht ließ Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgebote zu, schloss jedoch die Versteigerung für einzelne Gebotsarten nacheinander. Gegen den später erteilten Zuschlag wandte sich eine Beteiligte mit Erfolg.

Alle Ausgebotsarten müssen offenbleiben

Der BGH stellt klar, dass Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgebote zwar in demselben Verfahren zulässig sein können. Das Verfahren muss aber so geführt werden, dass Bietinteressenten bis zum Schluss der Versteigerung auf alle zugelassenen Ausgebotsarten reagieren können. Zweck der verschiedenen Ausgebotsformen ist es, ein möglichst hohes Versteigerungsergebnis zu erreichen und unterschiedliche wirtschaftliche Interessen abzubilden.

Wird eine Gebotsart vorzeitig geschlossen, nimmt das Vollstreckungsgericht den Beteiligten die Möglichkeit, ein Gesamt- oder Gruppengebot nach späteren Einzelgeboten noch zu erhöhen. Genau darin lag der Verfahrensfehler im Verfahren IXa ZB 25/03.

Bei gleichzeitiger Versteigerung nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten muss der Schluss der Versteigerung für alle Ausgebotsarten einheitlich erfolgen.

Verfahrensfehler führt zur Zuschlagsversagung

Der Rechtspfleger hatte das jeweils höchste Gesamt- und Gruppengebot durch dreimaligen Aufruf verkündet, die genaue Uhrzeit protokolliert und insoweit die Versteigerung geschlossen. Erst danach wurden Einzelausgebote abgegeben. Dieses Vorgehen verstieß nach Auffassung des BGH gegen § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG.

Der Fehler war zuschlagsrelevant. Der Senat hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, versagte den Zuschlag und hob das Bietverfahren auf. Damit wird deutlich, dass die Ordnung des Bietverfahrens nicht bloße Förmlichkeit ist, sondern die Chancengleichheit und Ergebnisoffenheit des Termins schützt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Bieter, Gläubiger, Schuldner, Wohnungsrechtsberechtigte und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Mehrere Ausgebotsarten dürfen nicht schrittweise endgültig geschlossen werden.
  • Bieter müssen bis zum einheitlichen Schluss auf spätere Gebote reagieren können.
  • Ein Verstoß gegen § 73 ZVG kann zur Versagung des Zuschlags führen.
  • Bei verbundenen oder wirtschaftlich zusammengehörenden Einheiten ist das Bietverfahren besonders sorgfältig zu protokollieren.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum fairen und wirksamen Ablauf komplexer Versteigerungstermine ein.

AusgebotZuschlag73 ZVGBietverfahren

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