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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Einbauküche als Zubehör nach Zuschlag

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass bei einer vom Mieter eingebrachten Einbauküche sorgfältig zu prüfen ist, ob sie als Zubehör vom Zuschlag erfasst wird.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Versäumnisurteil vom 20. November 2008 im Verfahren IX ZR 180/07 über das Eigentum an einer Einbauküche nach einer Zwangsversteigerung entschieden. Die Ersteher eines Grundstücks verlangten von früheren Mietern, eine beim Auszug entfernte Einbauküche wieder einzubauen. Streitentscheidend war, ob die Küche mit dem Zuschlag nach §§ 90, 55 ZVG als wesentlicher Bestandteil oder Zubehör des Grundstücks auf die Ersteher übergegangen war.

Zuschlag erfasst Bestandteile und Zubehör

Der BGH bestätigt den Ausgangspunkt: Durch den Zuschlag erwerben Ersteher Eigentum an den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks und an dessen Zubehör. Ob eine Einbauküche dazugehört, hängt jedoch nicht schematisch davon ab, dass sie sich bei Zuschlag im Gebäude befindet. Entscheidend ist ihre rechtliche Einordnung nach den §§ 93 ff., 97 BGB.

Eine Einbauküche ist nicht ohne Weiteres wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Als Zubehör kommt sie nur in Betracht, wenn sie nicht lediglich vorübergehend den wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache fördern soll und in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis steht.

Zur Zubehöreigenschaft einer vom Mieter eingebrachten Einbauküche kommt es auf die konkrete Zweckbestimmung und nicht allein auf den Einbau an.

Mieterinteressen und Zweckbestimmung

Im Verfahren IX ZR 180/07 beanstandete der BGH die Annahme des Berufungsgerichts, die Küche sei Zubehör geworden. Wird eine Einbauküche von Mietern in eine Wohnung eingebracht, spricht dies regelmäßig dafür, dass sie vor allem deren eigenen Nutzungsbedürfnissen dient und beim Auszug wieder mitgenommen werden soll. Eine dauerhafte Widmung zugunsten des Grundstücks muss tragfähig festgestellt werden.

Der Senat hob das Berufungsurteil deshalb auf und verwies die Sache zurück. Das Berufungsgericht muss erneut prüfen, wem die Küche gehörte, zu welchem Zweck sie eingebracht wurde und ob eine dauerhafte Zuordnung zum Grundstück vorlag.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Ersteher, Mieter, Vermieter und Verwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Beim Zuschlag gehen nicht alle in der Wohnung befindlichen Gegenstände automatisch auf den Ersteher über.
  • Die Zubehöreigenschaft einer Einbauküche verlangt eine konkrete Zweckbestimmung.
  • Von Mietern eingebrachte Gegenstände dienen häufig nur vorübergehend deren Nutzung.
  • Eigentums- und Zubehörfragen sollten vor Räumung oder Ausbau sorgfältig geklärt werden.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zu Zubehör, Mietereinbauten und Eigentumserwerb durch Zuschlag ein.

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