Das Landgericht Krefeld hat mit Beschluss vom 18. August 2003 im Verfahren 6 T 400/03 über die Räumung eines zwangsversteigerten Hauses entschieden. Nach dem Zuschlag an die Ersteherin hatte der Gerichtsvollzieher die im Haus befindliche Einbauküche von der Räumung ausgenommen, weil er sie als Zubehör des Grundstücks ansah. Der frühere Eigentümer wandte sich dagegen und verlangte, die Küche in die Räumung einzubeziehen.
Serienküche nicht automatisch Zubehör
Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde statt. Entscheidend war, dass die Einbauküche aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen bestand. Die Elemente waren zwar an die Räumlichkeit angepasst und eingebaut, aber nicht speziell für diese Küche gefertigt. Nach Auffassung der Kammer konnten Unterschränke, Hängeschränke und Arbeitsplatte abgebaut und grundsätzlich an anderer Stelle wieder aufgebaut werden.
Damit fehlte es an der für Zubehör erforderlichen Zuordnung zum Grundstück nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung. Die Kammer stellte ausdrücklich auf die in Nordrhein-Westfalen übliche Anschauung ab, wonach eine Küche bei einem Umzug regelmäßig mitgenommen wird.
Eine aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzte Einbauküche ist nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung nicht ohne Weiteres Zubehör des Hauses.
Folgen für Zuschlag und Räumung
Im Verfahren 6 T 400/03 war deshalb nicht davon auszugehen, dass die Küche durch den Zuschlag auf die Ersteherin übergegangen war. Wäre sie Zubehör gewesen, hätte sie nach den Regeln über den Zuschlag und die miterfassten Gegenstände beim Grundstück verbleiben können. Da das Gericht sie jedoch als bewegliche Sache einordnete, musste sie in die Räumung einbezogen werden.
Auch der Einwand, beim Ausbau könnten Schäden an Wand oder Decke entstehen, änderte daran nichts. Solche Folgen genügten nicht, um die Küche rechtlich als Grundstückszubehör zu behandeln. Das Haus konnte nach Ausbau durch Einbau einer neuen Küche weiterhin genutzt werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Ersteher, Schuldner und Gerichtsvollzieher nach einer Zwangsversteigerung praktisch bedeutsam. Wichtig sind insbesondere:
- Nicht jede eingebaute Küche geht mit dem Zuschlag automatisch auf den Ersteher über.
- Maßgeblich sind Bauart, Entfernbarkeit und Verkehrsanschauung.
- Serienmäßig hergestellte Küchenmodule sprechen eher gegen Zubehör.
- Der Räumungstitel aus dem Zuschlag kann auch bewegliche Gegenstände erfassen, die nicht mitversteigert wurden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisnahe Klarstellung zur Abgrenzung zwischen Grundstückszubehör und beweglichen Gegenständen nach Zuschlag ein.