Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Februar 2002 im Verfahren II ZR 37/00 über die Herausgabe einer Gesenkbiegepresse entschieden, die auf einem Betriebsgrundstück aufgestellt war. Der Kläger, Konkursverwalter einer GmbH, verlangte vom Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter die Herausgabe der Maschine. Während des Rechtsstreits war das Betriebsgrundstück, auf dem sich die Maschine befand, zwangsversteigert worden. Streitentscheidend waren Eigentum, Besitzvermutung und die Frage, welche Folgen die Versteigerung für Zubehör haben kann.
Eigentumsvermutung des Besitzers
Der BGH beanstandet, dass das Berufungsgericht die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht ausreichend beachtet hatte. Wer eine bewegliche Sache besitzt, wird grundsätzlich als Eigentümer vermutet. Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, dafür reicht aber nicht ohne Weiteres eine bloße Würdigung einzelner Indizien. Erforderlich ist der Beweis des Gegenteils nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung.
Im Verfahren II ZR 37/00 durfte das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zum Eigentumsübergang nicht allein wegen vermeintlich fehlender Substanz übergehen. Gerade weil der Beklagte als Verwalter nicht ohne Weiteres in der Sphäre der früheren Eigentumsübertragung stand, war die Darlegungs- und Beweislast sorgfältig zu behandeln.
Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden.
Zubehör und Zwangsversteigerung
Der BGH weist außerdem auf die mögliche Bedeutung der Zwangsversteigerung hin. Wird ein Betriebsgrundstück versteigert, kann Zubehör nach §§ 55 Abs. 2, 90 ZVG vom Zuschlag erfasst werden. Hat der Herausgabekläger nicht rechtzeitig als Berechtigter interveniert, kann dies im laufenden Herausgabeprozess erhebliche Folgen haben.
Der Senat stellt heraus, dass eine Zwangsversteigerung der streitbefangenen Sache regelmäßig als Veräußerung durch den Herausgabekläger angesehen werden kann, wenn dieser nicht nach § 771 ZPO oder § 37 Nr. 5 ZVG einschreitet. Dann kann dem Herausgabebegehren der Einwand des § 265 Abs. 3 ZPO entgegenstehen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Insolvenzverwalter, Ersteher, Gläubiger und Unternehmen mit Maschinen auf Betriebsgrundstücken bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Maschinen werden nicht schon durch lösbare Verschraubung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
- Die Eigentumsvermutung des Besitzers darf prozessual nicht unterschätzt werden.
- Zubehör kann in der Zwangsversteigerung vom Zuschlag erfasst werden.
- Wer Eigentum an vermeintlichem Zubehör behauptet, muss rechtzeitig im Versteigerungsverfahren intervenieren.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Sachenrecht, Insolvenz und Zwangsversteigerung von Betriebsgrundstücken ein.
