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Materielles Recht

Eigentümergrundschulden nach Teilungsversteigerung

Das Landgericht Bonn hat aktuell entschieden, wie bestehen gebliebene Grundschulden nach einer Teilungsversteigerung rechtlich einzuordnen sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 15. April 2005 im Verfahren 2 O 506/04 über Grundschulden entschieden, die in einer Teilungsversteigerung als bestehen bleibende Rechte berücksichtigt wurden. Die Klägerin war Miteigentümerin eines Grundstücks; im Versteigerungsverfahren erhielt die Beklagte den Zuschlag. Streit entstand anschließend darüber, welche Rechte aus früheren Grundschulden zugunsten der früheren Eigentümer fortbestehen.

Bestehen bleibende Rechte im geringsten Gebot

Der Zuschlag erfolgte unter der Bedingung, dass mehrere im Grundbuch eingetragene Grundschulden mit einem Kapitalwert von 109.000 DM bestehen bleiben. Bei zwei Grundschulden hatte die frühere Gläubigerin bereits vor dem Zuschlag auf die Rechte verzichtet, ohne dass diese gelöscht worden waren. Nach Auffassung des Landgerichts entstanden dadurch kraft Gesetzes Eigentümergrundschulden der damaligen Eigentümer.

Mit der Erteilung des Zuschlags wandelten sich diese Eigentümergrundschulden in Fremdgrundschulden zugunsten der früheren Eigentümer um. Die Klägerin konnte deshalb aus den fortbestehenden Rechten Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen.

Mit dem Zuschlag können aus bestehen gebliebenen Eigentümergrundschulden Fremdgrundschulden zugunsten der früheren Eigentümer werden.

Gelöschte Grundschulden und Ersatzposition

Anders beurteilte das Gericht die Grundschulden, die nach dem Zuschlag aufgrund von Löschungsbewilligungen gelöscht worden waren. Einen unmittelbaren Zahlungsanspruch erkannte das Landgericht insoweit nicht zu. Stattdessen verurteilte es die Beklagte hilfsweise, zugunsten der Klägerin die Eintragung entsprechender Grundschulden in den früheren Rängen zu bewilligen.

Die Entscheidung zeigt, dass § 50 ZVG und die Behandlung bestehen bleibender Rechte nach Zuschlag sorgfältig auseinanderzuhalten sind. Maßgeblich ist nicht nur der wirtschaftliche Wert, sondern auch, ob das Recht noch im Grundbuch besteht, ob ein Verzicht erklärt wurde und welche Rechtsposition nach dem Zuschlag fortwirkt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Teilungsversteigerungen mit nicht valutierenden oder bereits freigegebenen Grundschulden bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bestehen bleibende Grundschulden können nach Zuschlag weiterhin durchsetzbar sein.
  • Ein Verzicht des Gläubigers führt nicht automatisch zur Löschung des Rechts.
  • Eigentümergrundschulden können sich beim Zuschlag in Fremdgrundschulden zugunsten der früheren Eigentümer umwandeln.
  • Gelöschte Rechte können Ersatz- oder Bewilligungsansprüche auslösen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Behandlung von Eigentümergrundschulden und bestehen bleibenden Rechten in der Teilungsversteigerung ein.

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