Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. März 2016 im Verfahren IX ZR 259/13 über die Verwertung von Eigentümergrundschulden im Insolvenzverfahren entschieden. Ausgangspunkt war die Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes auf den Sohn der Übergeber. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen erklärten die Übergeber den Rücktritt vom Übergabevertrag und verlangten neben der Rückübertragung des Grundstücks auch die Übertragung vorrangig eingetragener Grundschulden.
Grundschulden fallen in die Masse
Der BGH stellt klar, dass nicht mehr valutierte Sicherungsgrundschulden nach Wegfall des Sicherungszwecks als Eigentümergrundschulden in die Insolvenzmasse fallen können. Gehört eine solche Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Insolvenzverwalter sie verwerten und aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben.
Im Verfahren IX ZR 259/13 hatte der Insolvenzverwalter erreicht, dass die Sicherungsnehmerin auf die Grundschulden verzichtete. Dadurch entstanden Eigentümergrundschulden. Später wurde das Grundstück aufgrund des vormerkungsgesicherten Rückübertragungsanspruchs an die Klägerin zurückübertragen, wodurch sich die Eigentümergrundschulden in Fremdgrundschulden verwandelten.
Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben.
Schuldrechtliche Bindung hindert Verwertung nicht
Der Senat verneinte einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse. Eine vor Insolvenzeröffnung begründete schuldrechtliche Verpflichtung, eine Grundschuld nicht zu revalutieren oder nicht zu übertragen, hindert den Insolvenzverwalter nicht daran, die Grundschuld zu verwerten. Ein solcher ungesicherter Anspruch bleibt insolvenzrechtlich grundsätzlich eine Insolvenzforderung.
Damit unterscheidet der BGH zwischen einer dinglich gesicherten Rechtsposition und einer nur schuldrechtlichen Vereinbarung. Die Auflassungsvormerkung sicherte hier den Rückübertragungsanspruch am Grundstück, verschaffte aber nicht automatisch ein insolvenzfestes Recht auf Übertragung der vorrangigen Grundschulden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundstücksübertragungen, Rückübertragungsrechte und Insolvenzverfahren mit Grundpfandrechten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Eigentümergrundschulden können werthaltige Massebestandteile sein.
- Der Insolvenzverwalter darf sie grundsätzlich zur Befriedigung verwerten.
- Bloß schuldrechtliche Verwertungsverbote sind nicht automatisch massefest.
- Rückübertragungs- und Sicherungsabreden sollten dinglich sauber abgesichert werden.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Behandlung von Eigentümergrundschulden an der Schnittstelle von Grundstücksrecht, Insolvenz und Vollstreckung ein.
