Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. November 2005 im Verfahren V ZB 98/05 über die Wirksamkeit niedriger Gebote in der Zwangsversteigerung entschieden. In dem Verfahren hatte der Terminsvertreter der betreibenden Gläubigerin im ersten Termin im eigenen Namen ein sehr niedriges Gebot abgegeben. Später erhielt ein anderer Bieter den Zuschlag auf ein Gebot, das unterhalb bestimmter Wertgrenzen lag. Der Schuldner wandte sich gegen den Zuschlag.
Niedrige Gebote sind nicht automatisch unwirksam
Der BGH stellt zunächst klar, dass Gebote unter der Hälfte des Grundstückswerts nicht allein wegen ihrer geringen Höhe unwirksam sind. Ein am Erwerb interessierter Bieter darf ein solches Gebot auch mit dem Ziel abgeben, die Rechtsfolgen des § 85a ZVG herbeizuführen. Das ist für sich genommen weder rechtsmissbräuchlich noch ein Scheingebot.
Damit unterscheidet der Senat zwischen taktischem Bietverhalten eines echten Erwerbsinteressenten und einem Gebot, das nur der Manipulation des Verfahrens dient. Wer tatsächlich erwerben will, darf die gesetzlich vorgesehenen Wirkungen niedriger Gebote nutzen.
Gebote unter der Hälfte des Grundstückswerts sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen.
Grenze beim Eigengebot des Gläubigervertreters
Anders bewertet der BGH jedoch ein Eigengebot eines Gläubigervertreters, wenn dieser von vornherein nicht am Erwerb interessiert ist. Wird das Gebot nur abgegeben, um die Wertgrenzen für spätere Termine zu beseitigen und einem anderen den Zuschlag zu einem niedrigeren Gebot zu ermöglichen, ist es unwirksam und nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückzuweisen.
Im Verfahren V ZB 98/05 reichten die bisherigen Feststellungen nicht aus, um sicher zu beurteilen, ob das erste Gebot wirksam war. Gerade diese Frage war aber entscheidend. War das Eigengebot unwirksam, hätte es zurückgewiesen und das Verfahren einstweilen eingestellt werden müssen. Der BGH hob die Entscheidung deshalb auf und verwies die Sache zurück.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte wichtig. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:
- Niedrige Gebote sind nicht schon wegen ihrer Höhe unwirksam.
- Ein echter Erwerbswille schützt taktisches Bietverhalten grundsätzlich vor dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs.
- Ein Eigengebot des Gläubigervertreters ohne Erwerbsinteresse kann unwirksam sein.
- Vollstreckungsgerichte müssen die Wirksamkeit solcher Gebote sorgfältig prüfen, bevor spätere Wertgrenzen entfallen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum fairen Ablauf von Versteigerungsterminen und zum Schutz vor manipulativen Eigengeboten ein.
