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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Eigengebot des Gläubigervertreters und Schuldnerschutz

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein taktisches Eigengebot des Gläubigervertreters die Wertgrenzen des § 85a ZVG nicht aushebeln darf.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Mai 2007 im Verfahren V ZB 83/06 grundlegende Maßstäbe für Eigengebote von Gläubigervertretern im Zwangsversteigerungsverfahren formuliert. Versteigert wurde Wohnungseigentum mit einem Verkehrswert von 57.000 Euro. Im ersten Termin gab allein die Terminsvertreterin der betreibenden Gläubigerin ein Gebot von 20.000 Euro ab. Im zweiten Termin blieb ein Dritter mit 22.000 Euro Meistbietender. Das Vollstreckungsgericht versagte auch diesen Zuschlag, weil die 5/10-Wertgrenze weiterhin galt.

Rechtsmissbrauch bei taktischem Erstgebot

Der BGH stellt klar, dass ein Eigengebot eines Gläubigervertreters nicht schon deshalb unwirksam ist, weil es unter der Hälfte des Verkehrswerts liegt. Rechtsmissbräuchlich wird es aber, wenn es ausschließlich dazu eingesetzt wird, zugunsten des Gläubigers und zulasten des Schuldners die Schutzwirkungen des § 85a ZVG zu beseitigen.

Der Senat knüpft damit nicht mehr entscheidend an einen geheimen Vorbehalt oder § 116 BGB an, sondern an den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben. Prozessuale Befugnisse dürfen auch in der Zwangsvollstreckung nicht funktionswidrig verwendet werden.

Das Eigengebot eines Gläubigervertreters, das ausschließlich auf die Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 85a ZVG gerichtet ist, ist rechtsmissbräuchlich und unwirksam.

Tatsächliche Vermutung bei Vertretergeboten

Im Verfahren V ZB 83/06 betont der Bundesgerichtshof außerdem eine tatsächliche Vermutung: Gibt ein Gläubigervertreter ein Eigengebot ab, spricht dies regelmäßig dafür, dass der gesetzliche Schuldnerschutz unterlaufen werden soll. Diese Vermutung kann im Einzelfall entkräftet werden, wenn ein zulässiger Erwerbszweck nachvollziehbar dargelegt wird.

Wird ein solches unwirksames Gebot im ersten Termin nicht zurückgewiesen, sondern fälschlich als Grundlage einer Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG behandelt, darf das Vollstreckungsgericht die Wirksamkeit im späteren Termin erneut prüfen. Die fehlerhafte frühere Entscheidung nimmt dem Gericht diese Prüfung nicht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte besonders bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Gläubigervertreter dürfen Eigengebote nicht allein zur Beseitigung der Wertgrenzen einsetzen.
  • Bei solchen Geboten spricht eine tatsächliche Vermutung für Rechtsmissbrauch.
  • Unwirksame Erstgebote lassen die 5/10-Grenze im Folgetermin fortbestehen.
  • Das Vollstreckungsgericht darf frühere Gebote im späteren Verfahren erneut auf Wirksamkeit prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als zentrale Leitentscheidung zum Schutz vor taktischen Geboten und zur Sicherung der gesetzlichen Wertgrenzen im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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