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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Eidesstattliche Versicherung neben Auskunftsvollstreckung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass die Vollstreckung einer eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich neben der Auskunftsvollstreckung möglich bleibt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 im Verfahren I ZB 69/21 über die Zwangsvollstreckung eines Titels auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entschieden. Ausgangspunkt war ein Patentverletzungsverfahren, in dem die Schuldnerin zur Rechnungslegung verurteilt worden war. Die Gläubigerin betrieb parallel die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs und eines weiteren Titels, mit dem die Schuldnerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben verpflichtet worden war.

Auskunft und Versicherung an Eides statt

Der BGH stellt klar, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht schon deshalb fehlt, weil daneben ein Verfahren zur Vollstreckung des Auskunftsanspruchs läuft. Beide Vollstreckungsziele sind nicht deckungsgleich.

Die Auskunftsvollstreckung zielt darauf, eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Rechnungslegung zu erzwingen. Die eidesstattliche Versicherung geht darüber hinaus: Sie soll die materielle Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Angaben absichern und dadurch zusätzlichen Druck zur wahrheitsgemäßen Erklärung schaffen.

Das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel geht über das mit der Rechnungserteilung zu erreichende Ziel hinaus.

Zeitpunkt der Verweigerung

Für die Frage, ob die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ungerechtfertigt verweigert wurde, kommt es nach der Entscheidung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des hierfür bestimmten Termins an. Das gilt auch im Beschwerdeverfahren. Spätere Entwicklungen verändern diese Beurteilung nicht ohne Weiteres.

Im konkreten Fall blieb die Rechtsbeschwerde dennoch ohne Erfolg. Der BGH sah die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig an, insbesondere wegen Problemen bei der Bestimmtheit des Vollstreckungstitels. Damit zeigt der Beschluss zugleich, dass auch bei grundsätzlich bestehendem Rechtsschutzbedürfnis die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen streng zu prüfen sind.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für titulierte Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche bedeutsam, auch außerhalb des gewerblichen Rechtsschutzes. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Auskunftsvollstreckung und eidesstattliche Versicherung verfolgen unterschiedliche Zwecke.
  • Parallele Vollstreckung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen.
  • Der Titel muss für die Vollstreckung hinreichend bestimmt sein.
  • Für die Verweigerung kommt es maßgeblich auf den Termin zur Abgabe der Versicherung an.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Durchsetzung von Auskunftstiteln und zur Funktion der eidesstattlichen Versicherung in der Zwangsvollstreckung ein.

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