Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 15. Oktober 2010 im Verfahren 6 T 223/10 über die Befugnisse eines Zwangsverwalters bei der Besitzverschaffung an einer vom Schuldner genutzten Wohnung entschieden. Der Zwangsverwalter wollte durch den Gerichtsvollzieher in eine Wohnung innerhalb des zwangsverwalteten Grundstücks eingewiesen werden und dort Unterlagen, insbesondere Betriebskostenabrechnungen und Belege, auffinden und wegnehmen lassen. Der Gerichtsvollzieher verlangte hierfür eine richterliche Anordnung nach § 758a ZPO.
Wohnungsschutz begrenzt die Besitzverschaffung
Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Gerichtsvollziehers. Die allgemeine Ermächtigung des Zwangsverwalters, sich nach § 150 Abs. 2 ZVG den Besitz am Grundstück zu verschaffen, reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, um eine Schuldnerwohnung zwangsweise öffnen und in Besitz nehmen zu lassen.
Maßgeblich ist der besondere Schutz der Wohnung nach Art. 13 GG. Eine Wohnung ist nicht nur ein Teil des Grundstücks, sondern ein grundrechtlich besonders geschützter Bereich. Der allgemein gefasste Anordnungsbeschluss über die Zwangsverwaltung enthält regelmäßig keine konkrete richterliche Abwägung zu einem Eingriff in Wohnraum.
Die Einweisung des Zwangsverwalters in den Besitz an der Schuldnerwohnung sowie deren Durchsuchung zur Auffindung von Unterlagen bedarf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 ZPO.
Durchsuchung zur Unterlagensuche
Erst recht gilt dies für die gezielte Suche nach Unterlagen in der Wohnung. Eine solche Maßnahme ist eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG. Sie darf gegen den Willen des Schuldners grundsätzlich nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen. Der Beschluss über die Zwangsverwaltung und die Ermächtigung zur Besitzverschaffung ersetzen diese Anordnung nicht.
Auch § 758a Abs. 2 ZPO half dem Zwangsverwalter nicht weiter. Die Kammer sah in der Ermächtigung zur Besitzergreifung keinen Räumungs- oder Herausgabetitel, der eine Anwendung dieser Ausnahme rechtfertigen würde.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwaltungen mit selbst genutzten Räumen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Schuldnerwohnungen genießen besonderen grundrechtlichen Schutz.
- Die allgemeine Besitzergreifung nach § 150 ZVG ersetzt keine Durchsuchungsanordnung.
- Die Suche nach Verwaltungsunterlagen in Wohnräumen bedarf richterlicher Prüfung.
- Zwangsverwalter sollten vor Vollstreckungsmaßnahmen in Wohnraum die passende gerichtliche Grundlage einholen.
Die Kanzlei ordnet die Entscheidung als wichtige Klarstellung zum Verhältnis von Zwangsverwaltung, Besitzverschaffung und Wohnungsgrundrecht ein.