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Verfahrensrecht

Duldungstitel nach Eigentumswechsel

Das Landgericht Kassel hat aktuell entschieden, dass eine Zwangssicherungshypothek nach Eigentumswechsel keinen Duldungstitel gegen den neuen Eigentümer ersetzt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Kassel hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 im Verfahren 3 T 518/09 über die Vollstreckung aus einer eingetragenen Zwangssicherungshypothek nach einem Eigentumswechsel entschieden. Die Gläubigerin hatte gegen die frühere Grundstückseigentümerin einen Zahlungstitel erwirkt und daraufhin eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Nach der späteren Umschreibung des Eigentums auf eine neue Eigentümerin stellte sich die Frage, ob der Zahlungstitel durch Klauselerweiterung nach § 727 ZPO für die Zwangsversteigerung gegen die neue Eigentümerin nutzbar gemacht werden konnte.

Zahlungstitel genügt nur gegen den eingetragenen Schuldner

Das Landgericht bestätigte die Zurückweisung des Klauselantrags. Zwar genügt nach § 867 Abs. 3 ZPO zur Befriedigung aus dem Grundstück grundsätzlich der vollstreckbare Titel, der mit dem Eintragungsvermerk über die Zwangssicherungshypothek versehen ist. Diese Erleichterung gilt jedoch nur, solange der Vollstreckungsschuldner zugleich als Grundstückseigentümer eingetragen ist.

Nach einem rechtsgeschäftlichen Eigentumswechsel verlangt § 17 Abs. 1 ZVG, dass die Zwangsversteigerung gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer betrieben wird. Gegen diesen neuen Eigentümer benötigt der Gläubiger deshalb einen gesonderten Duldungstitel.

Nach einem Eigentumswechsel ist für die Zwangsversteigerung aus der Sicherungshypothek ein gegen den neuen Eigentümer gerichteter Titel erforderlich.

Keine Rechtsnachfolge in einen dinglichen Titel

Die Kammer stellte klar, dass der Eintragungsvermerk nach § 867 Abs. 1 ZPO auf dem Zahlungstitel keinen eigenständigen dinglichen Vollstreckungstitel schafft. Deshalb liegt auch keine Rechtsnachfolge hinsichtlich eines dinglichen Titels vor, die über § 727 ZPO durch Klauselumschreibung gelöst werden könnte.

Die bloße Erweiterung des Zahlungstitels auf die neue Eigentümerin schied daher aus. Die Gläubigerin musste den Weg über einen Duldungstitel wählen, wenn sie die Zwangsversteigerung des Grundstücks gegen die neue Eigentümerin weiterbetreiben wollte.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangssicherungshypotheken und Eigentumswechsel während laufender Vollstreckung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Sicherungshypothek ersetzt nach Eigentumswechsel keinen Duldungstitel.
  • § 867 Abs. 3 ZPO erleichtert die Vollstreckung nur gegen den eingetragenen Schuldner.
  • Eine Klausel nach § 727 ZPO kann keinen fehlenden dinglichen Titel schaffen.
  • Gläubiger müssen Eigentumsumschreibungen im Grundbuch frühzeitig berücksichtigen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur formellen Titellage bei Zwangssicherungshypothek, Eigentumswechsel und Zwangsversteigerung ein.

SicherungshypothekDuldungstitelEigentumswechsel§ 867 ZPO

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