Das Landgericht Limburg hat mit Beschluss vom 12. Juni 2020 im Verfahren 7 T 78/19 über die Vergütung einer Zwangsverwalterin entschieden. In einem Zwangsverwaltungsverfahren hatte der Schuldner eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangt. Die Verwalterin rechnete den hierfür angefallenen Bearbeitungsaufwand von 340 Minuten zusätzlich im Rahmen ihrer Vergütung ab. Der Schuldner wandte sich gegen diesen Teil der Festsetzung.
Keine gesonderte Vergütung für DSGVO-Auskunft
Das Landgericht gab der Beschwerde statt und kürzte die festgesetzte Vergütung. Nach der Entscheidung ist die Beantwortung eines Auskunftsersuchens nach der DSGVO keine gesondert zu vergütende Geschäftsführung der Zwangsverwalterin im Sinne der §§ 17 ff. ZwVwV. Die Auskunftspflicht folgt nicht speziell aus der gerichtlichen Bestellung im einzelnen Zwangsverwaltungsverfahren, sondern aus der allgemeinen datenschutzrechtlichen Stellung als Verantwortlicher.
Die Kammer stellte zudem darauf ab, dass Auskünfte nach Art. 15 DSGVO gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO grundsätzlich unentgeltlich zu erteilen sind. Entsteht der Verwalterin hierfür organisatorischer oder rechtlicher Aufwand, gehört dieser regelmäßig zum allgemeinen Geschäftsbetrieb.
Bei der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO handelt es sich nicht um eine nach § 17 Abs. 1 ZwVwV zu vergütende Geschäftsführung.
Allgemeine Geschäftskosten sind abgegolten
Nach § 21 ZwVwV sind allgemeine Geschäftskosten mit der Vergütung und den vorgesehenen Auslagen abgegolten. Dazu zählt nach Auffassung des Landgerichts auch der Büro- und Organisationsaufwand, der erforderlich ist, um datenschutzrechtliche Pflichten ordnungsgemäß erfüllen zu können.
Ein Zwangsverwalter muss die für den gesetzmäßigen Betrieb seiner Datenverwaltung erforderlichen Kenntnisse unabhängig vom einzelnen Verfahren vorhalten. Besondere Recherchen zur Reichweite eines Auskunftsanspruchs können daher nicht ohne Weiteres der Masse oder dem Schuldner als gesonderter Vergütungsposten belastet werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwaltungen und die Prüfung von Vergütungsanträgen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- DSGVO-Auskunftsersuchen lösen nicht automatisch eine zusätzliche Verwaltervergütung aus.
- Datenschutzorganisation gehört grundsätzlich zum allgemeinen Geschäftsbetrieb.
- Vergütungsanträge sollten einzelne Zeitpositionen nachvollziehbar abgrenzen.
- Schuldner können Vergütungsfestsetzungen auf nicht erstattungsfähige Positionen prüfen lassen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Abgrenzung von vergütungspflichtiger Geschäftsführung und allgemeinen Geschäftskosten in der Zwangsverwaltung ein.