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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Doppelausgebot bei abweichenden Bedingungen

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann der Zuschlag bei einem Doppelausgebot trotz fehlender Schuldnerzustimmung erteilt werden darf.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2011 im Verfahren V ZB 197/11 über ein Doppelausgebot in der Zwangsversteigerung entschieden. Versteigert wurde ein Grundstück, das aus zwei Flurstücken bestand und teilweise mit einer Grunddienstbarkeit belastet war. Auf Antrag einer Beteiligten sollte abweichend von den gesetzlichen Bedingungen die Dienstbarkeit bestehen bleiben. Weil nicht sicher war, ob Rechte Beteiligter dadurch beeinträchtigt würden, erfolgte ein Doppelausgebot.

Doppelausgebot als Klärungsinstrument

Der BGH bestätigte, dass ein Doppelausgebot nach § 59 ZVG zulässig ist, wenn vor dem Termin nicht feststeht, ob gesetzliche oder abweichende Versteigerungsbedingungen Beteiligte beeinträchtigen. Es dient dazu, im Bietgeschehen erkennbar zu machen, welche Bedingungen wirtschaftlich zu welchem Ergebnis führen.

Im entschiedenen Fall wurden Gebote nur zu den abweichenden Bedingungen abgegeben, also unter Bestehenbleiben der Dienstbarkeit. Die Schuldnerin hatte diesen Bedingungen nicht zugestimmt. Gleichwohl führte dies nicht automatisch zur Zuschlagsversagung.

Werden bei einem Doppelausgebot Gebote nur auf abweichende Bedingungen abgegeben, darf der Zuschlag erteilt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Schuldners bestehen.

Keine abstrakte Beeinträchtigung ausreichend

Der Senat stellte klar, dass der Schuldner durch abweichende Bedingungen beeinträchtigt sein kann, etwa wenn ein geringerer Übererlös erzielt, weniger Schulden getilgt oder das geringste Gebot so erhöht wird, dass niemand bietet. Für eine Zuschlagsversagung genügt aber nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung.

Im Verfahren V ZB 197/11 bestanden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ohne das Bestehenbleiben der Dienstbarkeit ein besseres Ergebnis erzielt worden wäre. Deshalb durfte der Zuschlag auf das Gebot zu den abweichenden Bedingungen erteilt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Dienstbarkeitsberechtigte und Bieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Das Doppelausgebot kann Unsicherheiten über Beeinträchtigungen sachgerecht auflösen.
  • Gebote nur auf abweichende Bedingungen schließen den Zuschlag nicht aus.
  • Eine fehlende Schuldnerzustimmung ist nur erheblich, wenn konkrete Beeinträchtigungsanzeichen bestehen.
  • Abweichende Versteigerungsbedingungen sollten im Termin klar und nachvollziehbar gefasst werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Umgang mit abweichenden Bedingungen und Dienstbarkeiten im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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