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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Dienstbarkeit im geringsten Gebot

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann gesetzliche Dienstbarkeiten für Wasser- und Abwasserleitungen in der Zwangsversteigerung zu berücksichtigen sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. November 2005 im Verfahren V ZB 94/05 über die Berücksichtigung gesetzlicher Leitungsdienstbarkeiten im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Ein Wasserversorgungsunternehmen verlangte, Rechte für Regen- und Schmutzwasserleitungen sowie Schutzstreifen in das geringste Gebot aufzunehmen. Das Vollstreckungsgericht hatte dies abgelehnt und den Zuschlag erteilt.

Gesetzliche Dienstbarkeit kann bestehen bleiben

Der BGH stellt klar, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten eines Wasserversorgungsunternehmens nach § 9 GBBerG in Verbindung mit der Sachenrechts-Durchführungsverordnung im geringsten Gebot zu berücksichtigen sein kann. Voraussetzung ist, dass das vorrangige Recht eingetragen ist oder die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 ZVG vorliegen.

Der Senat widerspricht der Auffassung, die gesetzliche Grundlage für solche wasserwirtschaftlichen Dienstbarkeiten sei nach Ablauf des 31. Dezember 1995 entfallen. Die gesetzlichen Rechte konnten bereits kraft Gesetzes entstehen; die spätere grundbuchliche Berichtigung betrifft nicht ohne Weiteres ihren Bestand.

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten eines Wasserversorgungsunternehmens ist bei der Aufstellung des geringsten Gebots zu berücksichtigen, wenn das Recht eingetragen ist oder § 45 Abs. 1 ZVG eingreift.

Anmeldung wahrt Beteiligtenstellung und Rang

Im Verfahren V ZB 94/05 war die Anmeldung der Dienstbarkeit für das Versorgungsunternehmen von praktischer Bedeutung. Sie dient unter anderem dazu, die Beteiligtenstellung im Verfahren zu erlangen, nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Rechte in das geringste Gebot aufzunehmen und den Rang im Versteigerungsverfahren zu sichern.

Fehler bei der Feststellung des geringsten Gebots können nach der Entscheidung im Wege der Zuschlagsbeschwerde geltend gemacht werden. Der BGH hob die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf und verwies die Sache zurück, damit die Voraussetzungen der angemeldeten Rechte erneut geprüft werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Versorgungsunternehmen, Grundstückseigentümer, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Leitungsrechte können den Inhalt des geringsten Gebots beeinflussen.
  • Nicht jedes Recht muss bereits im Grundbuch eingetragen sein, um berücksichtigt zu werden.
  • Rechtzeitige Anmeldung nach § 45 ZVG kann für Rangwahrung und Beteiligtenstellung entscheidend sein.
  • Bieter sollten prüfen, ob gesetzliche Dienstbarkeiten bestehen, die im Grundbuch nicht vollständig sichtbar sind.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Behandlung von Versorgungsleitungen und Dienstbarkeiten in der Zwangsversteigerung ein.

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