Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Juli 2021 im Verfahren V ZB 53/20 über die Vergütung einer Zwangsverwalterin entschieden. Der Schuldner hatte während eines Zwangsverwaltungsverfahrens Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten nach Art. 15 DS-GVO verlangt. Die Zwangsverwalterin rechnete den hierfür angefallenen Zeitaufwand gesondert ab. Streit entstand darüber, ob dieser Aufwand als Vergütung festgesetzt werden durfte.
Auskunftsanfrage als Geschäftsführung
Der BGH stellt zunächst klar, dass die Bearbeitung einer datenschutzrechtlichen Auskunftsanfrage des Schuldners nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne von § 21 ZwVwV zählt. Allgemeine Geschäftskosten sind vor allem solche Aufwendungen, die ohne Bezug zu einem konkreten Verfahren entstehen, etwa Büroausstattung, laufende Betriebskosten oder allgemeine Einarbeitung in datenschutzrechtliche Anforderungen.
Die konkrete Bearbeitung eines Auskunftsersuchens im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren ist dagegen Teil der Geschäftsführung des Verwalters. Wird nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet, richtet sich die Vergütung grundsätzlich nach dem Zeitaufwand gemäß § 19 ZwVwV.
Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.
Kostenfreiheit nach der DS-GVO
Im konkreten Fall blieb die Rechtsbeschwerde der Zwangsverwalterin dennoch ohne Erfolg. Entscheidend war Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO. Danach sind Auskünfte an die betroffene Person grundsätzlich unentgeltlich zu erteilen. Geht es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners selbst, scheidet deshalb eine gesonderte Festsetzung der Vergütung zu dessen Lasten aus.
Der Beschluss verbindet damit zwei Ebenen: Zwangsverwaltungsrechtlich gehört die Tätigkeit zur konkreten Geschäftsführung, datenschutzrechtlich bleibt sie gegenüber dem Schuldner aber grundsätzlich kostenfrei. Der abgerechnete Betrag durfte deshalb nicht festgesetzt werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwaltungsverfahren und den Umgang mit personenbezogenen Daten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Datenschutzanfragen im konkreten Verfahren sind keine bloßen allgemeinen Geschäftskosten.
- Der Zeitaufwand kann vergütungsrechtlich grundsätzlich Geschäftsführung sein.
- Bei Auskunftsersuchen des Schuldners greift regelmäßig die Kostenfreiheit der DS-GVO.
- Zwangsverwalter müssen Datenschutzpflichten organisatorisch und verfahrensbezogen sauber trennen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Schnittstelle von Zwangsverwaltung, Verwaltervergütung und Datenschutzrecht ein.
