Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Oktober 2002 im Verfahren IX ZR 3/01 über Schadensersatzansprüche gegen einen Zwangsverwalter nach einem Brandschaden entschieden. Der Zwangsverwalter hatte für ein gewerblich genutztes Grundstück eine Feuerversicherung abgeschlossen. Nachdem die Gebäude leerstanden, zeigte er diesen gefahrerhöhenden Umstand dem Versicherer nicht an. Nach einem Brand lehnte der Versicherer die Regulierung unter Hinweis auf die unterlassene Anzeige ab.
Pflicht zur Erhaltung des Versicherungsschutzes
Der BGH stellt klar, dass der Zwangsverwalter nach §§ 152, 154 ZVG verpflichtet ist, das verwaltete Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Dazu gehört grundsätzlich auch, bestehenden Versicherungsschutz nach Möglichkeit zu sichern. Tritt während der Verwaltung ein Umstand ein, der für den Versicherer eine Gefahrerhöhung darstellt, muss der Zwangsverwalter diesen anzeigen.
Der Leerstand eines Gebäudes kann eine solche Gefahrerhöhung sein. Unterlässt der Zwangsverwalter die Anzeige, liegt eine Pflichtverletzung nahe. Damit ist aber noch nicht automatisch bewiesen, dass gerade diese Pflichtverletzung den geltend gemachten Schaden verursacht hat.
Bei unterlassener Anzeige einer Gefahrerhöhung ist gesondert zu prüfen, ob pflichtgemäßes Verhalten den Schaden verhindert hätte.
Kausalität ist vom Anspruchsteller zu beweisen
Im Verfahren IX ZR 3/01 verteidigte sich der Zwangsverwalter damit, der Versicherer hätte den Vertrag bei rechtzeitiger Anzeige ohnehin gekündigt und ein anderweitiger Versicherungsschutz wäre wirtschaftlich nicht erreichbar gewesen. Der BGH ordnet diesen Vortrag nicht als Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ein. Vielmehr bestreitet der Zwangsverwalter damit den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
Das ist prozessual bedeutsam: Die Klägerseite muss beweisen, dass bei pflichtgemäßem Verhalten Versicherungsleistungen erlangt worden wären. Diese haftungsausfüllende Kausalität ist nach § 287 ZPO zu beurteilen. Weil hierzu ausreichende Feststellungen fehlten, hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Gläubiger, Eigentümer und Versicherer bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Zwangsverwalter müssen gefahrerhöhende Umstände gegenüber Versicherern sorgfältig prüfen und anzeigen.
- Eine Pflichtverletzung führt nicht automatisch zu voller Haftung.
- Entscheidend ist, ob bei pflichtgemäßem Verhalten tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hätte.
- Leerstand, Sicherungsmaßnahmen und Versicherbarkeit sollten in der Verwaltung dokumentiert werden.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Haftung des Zwangsverwalters bei Versicherungsfragen ein.
