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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Bietzeit bei parallelen Versteigerungen

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann sich die Bietzeit bei zeitgleich durchgeführten Grundstücksversteigerungen verlängern muss.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. September 2008 im Verfahren V ZB 18/08 über die Mindestbietzeit bei zeitgleicher Versteigerung mehrerer Grundstücke entschieden. In einem Versteigerungstermin wurden zwei Grundstücke parallel aufgerufen. Der Schuldner wandte sich gegen den später erteilten Zuschlag und rügte unter anderem, die gesetzliche Bietzeit von mindestens 30 Minuten sei nicht eingehalten worden.

Zeitgleiche Versteigerung bleibt zulässig

Der BGH bestätigt zunächst, dass die zeitgleiche Versteigerung mehrerer Grundstücke durch das Vollstreckungsgericht grundsätzlich zulässig sein kann. Das gilt auch dann, wenn die Verfahren nicht nach § 18 ZVG verbunden sind. Entscheidend ist, dass der Ablauf für Beteiligte und Bietinteressenten klar bleibt und der Rechtspfleger seine Aufmerksamkeit ausreichend auf die Verfahren richten kann.

Im Verfahren V ZB 18/08 lagen keine besonderen Schwierigkeiten vor. Die Grundstücke lagen nebeneinander, die Verkehrswerte unterschieden sich deutlich, und die Bietaktivität war überschaubar. Eine unfaire oder unübersichtliche Verfahrensgestaltung war daher nicht ersichtlich.

Bei der zeitgleichen Versteigerung mehrerer Grundstücke verlängert sich die Bietzeit nicht schon deshalb, weil in demselben Zeitraum in anderen Verfahren nichts passiert.

Verlängerung nur bei gestörtem Ablauf

Der Senat stellte auf das Protokoll des Versteigerungstermins ab. Danach dauerte die Bietzeit im betroffenen Verfahren 33 Minuten und überschritt damit die Mindestbietzeit des § 73 Abs. 1 ZVG. Zeiten, in denen in einem parallelen Verfahren Gebote abgegeben werden, führen nicht automatisch zu einer Verlängerung, solange der Rechtspfleger weiterhin Gebote entgegennehmen kann.

Eine Verlängerung kommt dagegen in Betracht, wenn der geordnete Ablauf der Versteigerung gestört ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn gleichzeitig in mehreren Verfahren Gebote abgegeben werden und dadurch Unklarheiten oder praktische Hindernisse entstehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Mehrere Grundstücke dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zeitgleich versteigert werden.
  • Die Mindestbietzeit ist nach dem protokollierten Ablauf zu beurteilen.
  • Parallele Verfahrenshandlungen verlängern die Bietzeit nicht automatisch.
  • Bei Unklarheiten, gleichzeitigen Geboten oder gestörtem Ablauf kann eine Unterbrechung oder Verlängerung erforderlich sein.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Terminsgestaltung und zur Einhaltung der Mindestbietzeit im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

Bietzeit73 ZVGZuschlagVersteigerungstermin

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