Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. September 2011 im Verfahren IX ZR 197/10 über den gesetzlichen Bietvorteil eines Grundschuldgläubigers in der Zwangsversteigerung entschieden. Eine zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigte Gläubigerin blieb Meistbietende und erhielt den Zuschlag unter Einbeziehung ihres rechnerischen Ausfalls. Später verlangte der Insolvenzverwalter der Grundstückseigentümerin einen Betrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Masse.
Ausfall nach § 85a ZVG und Valutierung
Nach § 85a Abs. 3 ZVG wird bei einem Meistbietenden, der zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigt ist, sein Ausfall dem Meistgebot hinzugerechnet. Dadurch kann der Zuschlag auch dann möglich sein, wenn das bare Gebot für sich betrachtet unterhalb der maßgeblichen Grenze liegt.
Der BGH bestätigte, dass der Ausfall grundsätzlich nach dem Nominalbetrag des dinglichen Rechts einschließlich Zinsen und Nebenleistungen berechnet wird. Ist eine Grundschuld aber nicht oder nicht mehr vollständig valutiert, fehlt für den daraus folgenden Bietvorteil insoweit ein materieller Rechtsgrund. Der meistbietende Gläubiger muss den nicht mehr valutierten Teil seines Rechts wirtschaftlich nicht ausbieten.
Wer als Berechtigter aus dem Grundstück Meistbietender bleibt und unter Einbeziehung seines Ausfalls den Zuschlag erhält, erlangt den gesetzlichen Bietvorteil ohne rechtlichen Grund, soweit seine ausgefallene Grundschuld nicht mehr valutiert.
Wer kann Herausgabe verlangen?
Im Verfahren IX ZR 197/10 führte dies jedoch nicht zum Erfolg der Klage des Insolvenzverwalters. Der Bereicherungsanspruch steht nicht automatisch dem Grundstückseigentümer oder der Insolvenzmasse zu. Entscheidend ist vielmehr, wem ein um den rechtsgrundlosen Bietvorteil erhöhtes Bargebot im Teilungsverfahren und nach Berücksichtigung schuldrechtlicher Rückgewährpflichten zugutegekommen wäre.
Da im konkreten Fall Rückgewähransprüche und weitere Grundpfandrechte eine andere Erlöszuordnung nahelegten, war die Masse nicht forderungsberechtigt. Der BGH bestätigte deshalb die Klageabweisung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundschuldgläubiger, Insolvenzverwalter, Schuldner und Bieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Der Bietvorteil nach § 85a Abs. 3 ZVG ist bei nicht valutierten Grundschulden bereicherungsrechtlich zu prüfen.
- Der Herausgabeanspruch steht nicht automatisch der Insolvenzmasse zu.
- Maßgeblich sind Teilungsplan, Valutierung und abgetretene Rückgewähransprüche.
- Vor eigenen Geboten von Grundschuldgläubigern sollte die Sicherheitenlage sorgfältig nachvollzogen werden.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur wirtschaftlichen Behandlung nicht valutierter Grundschulden beim Gläubigergebot ein.
