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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Bietvollmacht durch Sparkassenvorstand

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass der Nachweis der Vertretungsmacht im Versteigerungstermin auch durch öffentliche Urkunden einer Sparkasse geführt werden kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. April 2011 im Verfahren V ZB 207/10 über formelle Anforderungen an eine Bietvollmacht im Zwangsversteigerungstermin entschieden. Eine hessische Sparkasse betrieb die Versteigerung aus einer Grundschuld. Im Termin erschien ein Vertreter der Sparkasse, legte eine mit Unterschriften und Sparkassenstempel versehene Vollmacht vor und gab für die Gläubigerin ein Gebot ab, auf das der Zuschlag erteilt wurde.

Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 ZVG

Der BGH stellte klar, dass ein Gebot eines Vertreters zurückzuweisen ist, wenn die Vertretungsmacht nicht in der Form des § 71 Abs. 2 ZVG nachgewiesen wird. Wird der Zuschlag auf ein solches Gebot erteilt, kann dies grundsätzlich ein Zuschlagsversagungsgrund sein.

Im Verfahren V ZB 207/10 genügte die vorgelegte Vollmacht jedoch den gesetzlichen Anforderungen. Der Nachweis der Vertretungsmacht kann nicht nur durch öffentlich beglaubigte Urkunde, sondern auch durch öffentliche Urkunden im Sinne der §§ 415, 417, 418 ZPO geführt werden. Die öffentliche Form ersetzt insoweit die öffentliche Beglaubigung.

Der Nachweis der Vertretungsmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG kann durch öffentliche Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO geführt werden.

Sparkassenvorstände als ausstellende Behörde

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des BGH zu Sparkassen. Nach Landesrecht als Behörden geltende Sparkassenvorstände können unterschriebene und mit Stempel versehene Bietvollmachten in öffentlicher Urkunde ausstellen. Eine notarielle Beglaubigung ist dann nicht erforderlich.

Der BGH verneinte außerdem einen Zuschlagsversagungsgrund wegen einer fehlerhaften Bezeichnung einer Nebenforderung im Anordnungsbeschluss. Ein solcher Fehler betrifft nicht ohne Weiteres die ordnungsgemäße Terminsbestimmung oder die Grundlage des Zuschlags, jedenfalls wenn die Rechte des Schuldners dadurch nicht entscheidungserheblich beeinträchtigt werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Banken, Sparkassen, Bieter, Schuldner und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bietvollmachten müssen im Termin formgerecht nachgewiesen werden.
  • Öffentliche Urkunden können die öffentliche Beglaubigung ersetzen.
  • Sparkassen können je nach Landesrecht wirksame öffentliche Bietvollmachten ausstellen.
  • Fehler bei Nebenforderungen führen nicht automatisch zur Zuschlagsversagung.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Formstrenge bei Geboten und zur Rechtssicherheit im Versteigerungstermin ein.

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