Das Landgericht Duisburg hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 im Verfahren 7 T 228/07 über die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters entschieden. Im Hintergrund stand ein im Zwangsversteigerungsverfahren hinterlegter Betrag von 50.000 Euro nebst Zinsen, den der Schuldner als Bietsicherheit nach § 69 Abs. 3 ZVG eingeordnet wissen wollte. Nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens wurde der Betrag an den späteren Treuhänder ausgezahlt.
Späterer Zufluss kann vergütungsrelevant sein
Die Kammer bestätigte die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts. Für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters können auch Vermögenswerte berücksichtigt werden, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich zur Masse fließen. Entscheidend ist, ob ihre Realisierung zumindest überwiegend auf der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beruht.
Im Verfahren 7 T 228/07 war der vorläufige Insolvenzverwalter bereits vor Verfahrenseröffnung vom Insolvenzgericht angewiesen worden, Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf den hinterlegten Betrag zu ergreifen. Er hatte sich gegen Einwendungen des Schuldners mit der Realisierung des Betrags für die Masse befasst. Dass die Auszahlung erst nach seiner Bestellung zum Treuhänder erfolgte, stand der Berücksichtigung deshalb nicht entgegen.
Für die Berechnungsgrundlage sind auch Werte berücksichtigungsfähig, die erst nach der Eröffnung zur Masse fließen, wenn ihre Realisierung überwiegend auf der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beruht.
Aussonderungseinwand ändert nicht zwingend die Wertermittlung
Der Schuldner wandte außerdem ein, ein erheblicher Teilbetrag sei von seiner Mutter als Bietsicherheit gezahlt worden und müsse zurückerstattet werden. Auch dies führte nicht zur Herabsetzung der Vergütung. Selbst wenn ein Aussonderungsrecht in Betracht käme, könne der Betrag bei der Wertermittlung anzusetzen sein, wenn der Verwalter sich in erheblichem Umfang mit dieser Forderung befasst hat.
Die Entscheidung betrifft damit die Schnittstelle zwischen Insolvenzverfahren und Zwangsversteigerung, insbesondere wenn im Versteigerungsverfahren hinterlegte Gelder später für die Insolvenzmasse gesichert werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Insolvenzverwalter, Treuhänder und Beteiligte an Zwangsversteigerungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Hinterlegte Bietsicherheiten können insolvenzrechtlich masse- und vergütungsrelevant werden.
- Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses ist nicht allein entscheidend.
- Maßgeblich ist der Beitrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Sicherung oder Realisierung.
- Auch behauptete Drittansprüche schließen eine Berücksichtigung bei der Wertermittlung nicht automatisch aus.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Behandlung von Sicherheiten aus Zwangsversteigerungsverfahren im Insolvenzkontext ein.