Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Februar 2013 im Verfahren V ZB 164/12 über die Anforderungen an die Bietsicherheit in einem Zwangsversteigerungstermin entschieden. Eine Bieterin hatte das höchste Gebot abgegeben. Auf Verlangen der betreibenden Gläubigerin musste sie Sicherheit leisten. Der Betrag wurde während des bereits laufenden Termins bar auf ein Konto der Landeszentralkasse eingezahlt; im Termin lag eine per Telefax übersandte Zahlschein-Quittung vor.
Sicherheitsleistung muss rechtzeitig nachgewiesen sein
Der BGH stellte klar, dass eine Sicherheitsleistung grundsätzlich auch durch Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführtes Konto der Gerichtskasse erbracht werden kann. Diese Möglichkeit ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. Der Betrag muss vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein, und im Termin muss ein geeigneter Nachweis über diese Gutschrift vorliegen.
Im Verfahren V ZB 164/12 genügte die vorgelegte Quittung nicht. Entscheidend war nicht nur, dass eine Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde. Erforderlich war vielmehr ein Nachweis, dass der Betrag rechtzeitig der zuständigen Gerichtskasse gutgeschrieben war. Außerdem erfolgte die Einzahlung erst nach Beginn des Versteigerungstermins.
Eine Sicherheitsleistung kann durch Bareinzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse erbracht werden; der Betrag muss jedoch vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und der Nachweis hierüber im Termin vorliegen.
Zurückweisung des Gebots bei fehlender Sicherheit
Da die verlangte Sicherheit nicht ordnungsgemäß erbracht war, durfte das Vollstreckungsgericht das Gebot der Bieterin zurückweisen. Meistbietend war damit nicht die Bieterin mit dem höheren, aber unwirksamen Gebot, sondern die Beteiligte mit dem höchsten wirksamen Gebot. Der Zuschlag an diese Beteiligte blieb bestehen.
Die Entscheidung zeigt, dass die Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungstermin keine bloße Formalität ist. Wer bieten will, muss die zulässige Form, den richtigen Empfänger, den Zeitpunkt der Gutschrift und den Nachweis im Termin zuverlässig vorbereiten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bieter, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Die Bietsicherheit muss vor dem Termin vollständig verfügbar sein.
- Eine Einzahlung während des laufenden Termins reicht nicht aus.
- Der Nachweis muss die Gutschrift bei der Gerichtskasse belegen.
- Bieter sollten Sicherheitsleistung und Belege frühzeitig organisieren.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur formgerechten Sicherheitsleistung und zur Wirksamkeit von Geboten in der Zwangsversteigerung ein.
