Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Juni 2008 im Verfahren V ZB 150/07 über die Wirksamkeit eines Gebots in der Zwangsversteigerung entschieden. Ein Bieter hatte im Versteigerungstermin ein Gebot abgegeben, nachdem die Versteigerungsbedingungen bereits bekannt gemacht worden waren. Erst anschließend wurde ihm bewusst, dass nach den Bedingungen Rechte im Wert von 43.256,29 Euro bestehen bleiben sollten. Er erklärte daraufhin die Anfechtung seines Gebots nach § 119 BGB und wandte sich gegen den Zuschlag.
Gebot bleibt trotz Fehlvorstellung wirksam
Der BGH stellt klar, dass ein Bieter sein Gebot nicht wegen einer Fehlvorstellung über den Umfang der bestehen bleibenden Rechte nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten kann. Zwar kann im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich geltend gemacht werden, dass ein Gebot unwirksam gewesen sei. Denn der Zuschlag darf nur auf ein wirksames Meistgebot erteilt werden.
Im konkreten Fall fehlte es jedoch an einem beachtlichen Anfechtungsgrund. Der Bieter hatte die Erklärung abgegeben, die er abgeben wollte: ein Gebot auf das Versteigerungsobjekt. Seine Fehlvorstellung betraf nicht den Inhalt dieser Erklärung, sondern die gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Folgen des Gebots.
Der Bieter kann sein Gebot nicht wegen einer Fehlvorstellung über den Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte gemäß § 119 Abs. 1 BGB anfechten.
Versteigerungsbedingungen sind sorgfältig zu prüfen
Im Verfahren V ZB 150/07 war besonders bedeutsam, dass der Bieter erst nach Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen im Sitzungssaal erschien. Wer in dieser Situation bietet, trägt grundsätzlich das Risiko, die zuvor bekannt gemachten Bedingungen nicht vollständig wahrgenommen zu haben.
Der BGH ordnet die bestehen bleibenden Rechte als gesetzliche Nebenfolge des Erwerbs in der Zwangsversteigerung ein. Eine Fehlvorstellung hierüber ist kein Inhaltsirrtum über das Gebot selbst. Auch frühere Kaufvertragsverhandlungen außerhalb des Versteigerungsverfahrens änderten daran nichts.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bieter, Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Bieter sollten die Versteigerungsbedingungen vollständig kennen, bevor sie ein Gebot abgeben.
- Bestehen bleibende Rechte können die wirtschaftliche Belastung des Erwerbs erheblich beeinflussen.
- Eine spätere Anfechtung wegen Irrtums über solche Rechte ist regelmäßig nicht möglich.
- Der Zuschlag kann auf ein Gebot erteilt werden, auch wenn der Bieter die Bedingungen wirtschaftlich falsch eingeschätzt hat.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Bindungswirkung von Geboten und zur Bedeutung sorgfältiger Vorbereitung im Versteigerungstermin ein.
