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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Beweisverfahren nach fehlerhaftem Wertgutachten

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Ersteher nach einer Zwangsversteigerung ein selbständiges Beweisverfahren zu behaupteten Gutachtenfehlern verlangen können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. September 2004 im Verfahren III ZB 33/04 über ein selbständiges Beweisverfahren nach einer Zwangsversteigerung entschieden. Die Antragsteller hatten ein Grundstück aufgrund Zuschlags erworben und machten geltend, der gerichtlich beauftragte Sachverständige habe bei der Verkehrswertermittlung erhebliche Gebäudemängel übersehen. Die Begutachtung sollte mögliche Ansprüche gegen den Sachverständigen vorbereiten.

Rechtliches Interesse ist weit zu verstehen

Der BGH stellt klar, dass im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO grundsätzlich keine umfassende Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung des später möglichen Hauptanspruchs stattfindet. Das Gericht soll nicht bereits im Beweisverfahren vorwegnehmen, ob ein Schadensersatzanspruch am Ende tatsächlich besteht.

Ein rechtliches Interesse an der Beweiserhebung liegt vor, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Nur in eindeutigen Ausnahmefällen darf der Antrag zurückgewiesen werden, etwa wenn von vornherein kein Rechtsverhältnis, kein möglicher Gegner oder kein denkbarer Anspruch erkennbar ist.

Im selbständigen Beweisverfahren ist der Sachvortrag zum Hauptanspruch grundsätzlich nicht auf Schlüssigkeit oder Erheblichkeit zu prüfen.

Wertgutachten in der Zwangsversteigerung

Im Verfahren III ZB 33/04 ging es um die Behauptung, das Verkehrswertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren sei grob fehlerhaft gewesen. Die Antragsteller trugen vor, bei zutreffender Berücksichtigung der Gebäudemängel wäre ein deutlich niedrigerer Verkehrswert festgesetzt worden und sie hätten das Grundstück zu einem geringeren Betrag ersteigert.

Der BGH hält es nicht für offensichtlich ausgeschlossen, dass ein solcher Sachverhalt rechtlich relevant sein kann. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB in Betracht kommt, darf im selbständigen Beweisverfahren nicht durch eine zu enge Vorprüfung abgeschnitten werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Ersteher, Schuldner, Gläubiger, Sachverständige und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Behauptete Fehler eines Verkehrswertgutachtens können Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein.
  • Die Gerichte dürfen den späteren Anspruch im Beweisverfahren nur eingeschränkt vorprüfen.
  • Der Streitwert richtet sich regelmäßig nach dem Hauptsachewert oder dem betroffenen Teil davon.
  • Für Ersteher kann die zeitnahe Sicherung sachverständiger Feststellungen entscheidend sein.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Rechtsschutz nach einer Zwangsversteigerung und zur Aufklärung möglicher Bewertungsfehler ein.

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