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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Beweislast für Mietvorauszahlungen nach altem § 57c ZVG

Der Bundesgerichtshof hat aktuell zur Beweislast bei umstrittenen Mieteranmeldungen nach dem früheren § 57c ZVG Stellung genommen.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Juni 2008 im Verfahren IX ZR 110/05 über die Nichtzulassungsbeschwerde in einem Streit um angemeldete Mieterrechte nach dem früheren § 57c ZVG entschieden. Im Hintergrund stand die Frage, ob ein Mieter behauptete Mietvorauszahlungen beweisen muss, wenn ein Grundpfandgläubiger die Beseitigung der Anmeldung verlangt. Der BGH ließ die Revision nicht zu.

Keine grundsätzliche Bedeutung nach Aufhebung der Norm

Der Senat stellte zunächst darauf ab, dass § 57c ZVG durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 1. Februar 2007 ersatzlos aufgehoben worden ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu einer außer Kraft getretenen Vorschrift hat nur dann noch grundsätzliche Bedeutung, wenn sie für die Zukunft weiterhin richtungsweisend sein kann.

Das sah der BGH hier nicht. Es sei nicht zu erwarten, dass noch in erheblicher Anzahl Zwangsversteigerungsverfahren mit umstrittenen Mieteranmeldungen nach § 57c Abs. 1 ZVG a.F. auftreten, die Rechte von Grundpfandgläubigern beeinträchtigen.

Für die Duldungsvoraussetzungen des § 1004 Abs. 2 BGB trägt der in Anspruch genommene Störer die Beweislast.

Mieter muss Voraussetzungen darlegen und beweisen

Inhaltlich bestätigte der BGH die Beurteilung des Berufungsgerichts. Wenn eine Mieteranmeldung nach dem früheren § 57c Abs. 1 Nr. 1 ZVG einem Beseitigungsanspruch des Grundpfandgläubigers entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB entgegengehalten wird, begründet die Vorschrift eine Duldungspflicht im Sinne von § 1004 Abs. 2 BGB.

Wer sich auf diese Duldungspflicht beruft, muss deren Voraussetzungen beweisen. Im Verfahren IX ZR 110/05 bedeutete dies: Der Mieter hatte die behaupteten Mietvorauszahlungen, aus denen er seine Rechtsposition im Versteigerungsverfahren herleitete, nachzuweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb daher ohne Erfolg.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist vor allem für Altfälle und für das Verständnis früherer Mieterschutzpositionen in der Zwangsversteigerung bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Behauptete Mietvorauszahlungen mussten nach altem Recht tragfähig bewiesen werden.
  • Grundpfandgläubiger konnten gegen unberechtigte Mieteranmeldungen vorgehen.
  • Die Aufhebung von § 57c ZVG begrenzt die heutige praktische Reichweite solcher Streitfragen.
  • Auch bei Altfällen bleibt die Beweislastverteilung sorgfältig zu prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als sachliche Klarstellung zur Beweislast bei früheren Mieteranmeldungen und zur Abgrenzung erledigter Rechtsfragen im Zwangsversteigerungsrecht ein.

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