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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Beweisantrag bei Streit um Sicherungshypothek

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein erheblicher Beweisantrag bei Streit um die Grundlage einer vorrangigen Sicherungshypothek nicht übergangen werden darf.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. April 2011 im Verfahren V ZR 220/10 über rechtliches Gehör in einem Streit um eine Sicherungshypothek entschieden. Ein Gläubiger hatte gegen die Schuldnerin einen Zahlungstitel erwirkt und eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Im Grundbuch war jedoch bereits eine vorrangige Sicherungshypothek zugunsten eines anderen Gläubigers eingetragen, deren zugrunde liegende Forderung der Kläger bestritt.

Streit um die Grundlage der vorrangigen Hypothek

Der Kläger machte geltend, dem notariellen Schuldanerkenntnis, auf dem die vorrangige Sicherungshypothek beruhte, liege tatsächlich keine Forderung zugrunde. Ziel war es, die vorrangige Belastung anzugreifen und damit die eigene Vollstreckungsposition zu verbessern. Das Landgericht hatte dem Hilfsantrag auf Feststellung stattgegeben; das Berufungsgericht wies die Klage dagegen ab.

Der BGH beanstandete diese Entscheidung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht hätte den angebotenen Beweis durch Parteivernehmung nicht mit dem Hinweis übergehen dürfen, der Beklagte habe seinen Vortrag bereits bei einer Anhörung nach § 141 ZPO bestätigt.

Die Anhörung einer Partei nach § 141 ZPO dient der Klärung des Sachvortrags, nicht aber Beweiszwecken.

Parteivernehmung ist echtes Beweismittel

Im Verfahren V ZR 220/10 stellte der BGH klar, dass die Parteivernehmung nach § 445 ZPO ein eigenständiges Beweismittel ist. Sie darf nicht deshalb unterbleiben, weil das Gericht die gegnerische Darstellung nach einer Anhörung für plausibel hält. Wenn der Sachvortrag in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht zu begründen, muss einem erheblichen Beweisantritt grundsätzlich nachgegangen werden.

Gerade bei behaupteten Absprachen zwischen Schuldner und vorrangigem Gläubiger kann der nachrangige Gläubiger häufig keine eigenen Wahrnehmungen vortragen. Er ist auf Indizien und Beweisanträge angewiesen. Das Berufungsurteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner und Beteiligte an Grundstücksvollstreckungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Vorrangige Sicherungshypotheken können bei fehlender Forderungsgrundlage streitig sein.
  • Erhebliche Beweisanträge dürfen nicht durch bloße Parteianhörung ersetzt werden.
  • Nachrangige Gläubiger müssen bei Verdacht auf Scheingestaltungen substantiiert, aber nicht aus eigener Wahrnehmung Unmögliches vortragen.
  • Grundbuchrang, Sicherungshypothek und Vollstreckungsstrategie sind gemeinsam zu prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum rechtlichen Gehör bei streitigen Sicherheiten im Vorfeld und Umfeld der Zwangsversteigerung ein.

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