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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Beteiligtenwechsel in der Teilungsversteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann ein im Grundbuch eingetragener Beteiligtenwechsel die Teilungsversteigerung stoppen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. November 2007 im Verfahren V ZB 26/07 über die Einstellung einer Teilungsversteigerung nach einem behaupteten Gesellschafterwechsel entschieden. Ein Gläubiger hatte den Anteil eines Gesellschafters einer grundbesitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gepfändet, die Gesellschaft gekündigt und die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragt. Später wurde eine andere Person anstelle des bisherigen Gesellschafters im Grundbuch eingetragen.

Grundbuch muss auch den Zeitpunkt erkennen lassen

Der BGH stellt klar, dass ein bloß eingetragener Beteiligtenwechsel nicht genügt, um das Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 ZVG einstweilen einzustellen oder aufzuheben. Erforderlich ist vielmehr, dass aus dem Grundbuch nicht nur der Wechsel der Beteiligten, sondern auch der Zeitpunkt ersichtlich ist, zu dem dieser Wechsel wirksam geworden ist.

Das ist entscheidend, weil ein Beteiligtenwechsel der Teilungsversteigerung nur dann entgegensteht, wenn er rechtlich vor oder in einer Weise wirksam geworden ist, die die Verfahrensfortsetzung hindert. Fehlt diese zeitliche Aussage im Grundbuch, kann das Vollstreckungsgericht den Einwand nicht im vereinfachten Einstellungsverfahren berücksichtigen.

Fehlt der aus dem Grundbuch ersichtliche Zeitpunkt des Beteiligtenwechsels, kann der Wechsel nur im Wege der Drittwiderspruchsklage geltend gemacht werden.

Drittwiderspruchsklage als richtiger Weg

Im Verfahren V ZB 26/07 war zwar die neue Beteiligte im Grundbuch eingetragen. Aus dem Grundbuch ergab sich aber nicht hinreichend, wann der behauptete Übergang des Gesellschaftsanteils wirksam geworden war. Damit war nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, dass ein Recht bestand, das der angeordneten Teilungsversteigerung entgegenstand.

Der BGH verweist Beteiligte in einer solchen Lage auf die Drittwiderspruchsklage. Dort kann geklärt werden, ob der gepfändete oder zur Aufhebung der Gemeinschaft herangezogene Anteil tatsächlich zuvor wirksam übertragen wurde und welche Folgen dies für das Versteigerungsverfahren hat.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Miteigentümer, Gesellschafter grundbesitzender Gesellschaften, Pfändungsgläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei der Teilungsversteigerung muss ein entgegenstehender Beteiligtenwechsel aus dem Grundbuch klar hervorgehen.
  • Nicht nur der Wechsel selbst, sondern auch sein wirksamer Zeitpunkt ist entscheidend.
  • Unklare gesellschaftsrechtliche Übertragungen stoppen das Verfahren nicht automatisch.
  • Streit über die materielle Berechtigung ist regelmäßig im Klageweg zu klären.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Grundbuchklarheit und zur Abgrenzung zwischen Vollstreckungsverfahren und Drittwiderspruchsklage bei Teilungsversteigerungen ein.

TeilungsversteigerungGrundbuchGbR28 ZVG

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