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Materielles Recht

Bestehenbleibende Rechte nach Teilungsversteigerung

Das Landgericht Kleve hat aktuell entschieden, dass eine Ersteherin nach Löschung bestehen gebliebener Eigentümergrundschulden Wertersatz an die Erbengemeinschaft leisten muss.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Kleve hat mit Urteil vom 17. August 2022 im Verfahren 4 O 139/21 über Ansprüche einer Erbengemeinschaft nach einer Teilungsversteigerung entschieden. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das zur Aufhebung der Gemeinschaft versteigert wurde. Eine Miterbin erhielt den Zuschlag; im geringsten Gebot blieben zwei im Grundbuch eingetragene Rechte bestehen. Nach dem Zuschlag ließ die Ersteherin diese Rechte löschen und veräußerte das Grundstück weiter.

Getilgte Sicherheiten wurden zu Eigentümergrundschulden

Die Besonderheit lag darin, dass die den eingetragenen Rechten zugrunde liegenden Forderungen bereits zu Lebzeiten des Erblassers vollständig getilgt waren. Die Hypothek wandelte sich dadurch in eine Eigentümergrundschuld um. Auch die Grundschuld wurde nach Zahlung auf die gesicherte Forderung zur Eigentümergrundschuld. Diese Rechte standen nach dem Erbfall nicht der späteren Ersteherin allein, sondern der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu.

Im Verfahren 4 O 139/21 waren die Rechte im Zuschlagsbeschluss als bestehen geblieben aufgeführt. Ihr Nennwert betrug insgesamt 60.843,74 Euro. Die spätere Löschung nahm der Ersteherin den wirtschaftlichen Vorteil dieser Rechte nicht ersatzlos.

Die Klägerin konnte als Mitglied der Erbengemeinschaft Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangen.

Wertersatz nach Löschung der Rechte

Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Nennwerts der gelöschten Rechte nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft. Grundlage waren §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB. Die Klägerin war nach § 2039 BGB berechtigt, den Anspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, auch ohne vorherige Zustimmung aller Miterben.

Die Entscheidung zeigt, dass bestehen gebliebene Rechte im Teilungsplan und Zuschlagsbeschluss wirtschaftlich sorgfältig zu behandeln sind. Werden solche Rechte gelöscht, obwohl sie der Erbengemeinschaft zustehen, kann Wertersatz geschuldet sein.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Erbengemeinschaften, Ersteher und Beteiligte an Teilungsversteigerungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Getilgte Fremdrechte können als Eigentümergrundschulden fortbestehen.
  • Bei Erbfällen stehen solche Rechte regelmäßig der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu.
  • Bestehenbleibende Rechte sind neben dem Bargebot wirtschaftlich zu berücksichtigen.
  • Ein einzelner Miterbe kann Ansprüche zugunsten der Erbengemeinschaft geltend machen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als praxisrelevante Klarstellung zur Behandlung bestehen gebliebener Grundbuchrechte nach einer Teilungsversteigerung ein.

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