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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Besitzverschaffung des Zwangsverwalters ohne Durchsuchungsbeschluss

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass der Anordnungsbeschluss zur Zwangsverwaltung Grundlage für die Besitzverschaffung durch den Gerichtsvollzieher sein kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. Februar 2011 im Verfahren V ZB 280/10 über die Durchsetzung der Besitzverschaffung zugunsten eines Zwangsverwalters entschieden. Nach Anordnung der Zwangsverwaltung eines Mehrfamilienhauses sollte der Gerichtsvollzieher den Zwangsverwalter in das Objekt einweisen. Der Schuldner war nicht anwesend; ein bevollmächtigter Mieter verweigerte den Zutritt zu den vom Schuldner genutzten Räumen im Untergeschoss.

Anordnungsbeschluss als Vollstreckungstitel

Der BGH stellte klar, dass der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung zusammen mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Besitzverschaffung einen Vollstreckungstitel bildet. Der Zwangsverwalter muss den Besitz am Verwaltungsobjekt erlangen können, damit er die Aufgaben aus § 152 ZVG erfüllen und die laufenden Erträge ordnungsgemäß sichern kann.

Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Herausgabe nicht freiwillig nach, kann der Gerichtsvollzieher ihn aus dem Besitz setzen und den Zwangsverwalter in den Besitz einweisen. Dies gilt jedenfalls für Räume, die der Schuldner selbst besitzt oder nutzt.

Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung stellt mit der Ermächtigung zur Besitzverschaffung einen Vollstreckungstitel dar.

Keine richterliche Anordnung für die Besitzverschaffung

Im Verfahren V ZB 280/10 verneinte der BGH die Notwendigkeit einer zusätzlichen richterlichen Anordnung allein deshalb, weil die Besitzverschaffung Räume betrifft, die als Wohnung des Schuldners genutzt werden. Art. 13 GG schützt die Wohnung, verlangt aber eine richterliche Anordnung nur für eine Durchsuchung. Die Besitzverschaffung als solche ist keine Durchsuchung, wenn sie nicht auf eine gezielte Suche nach Personen oder Sachen gerichtet ist.

Anders zu beurteilen ist die Wegnahme oder Suche nach konkreten Unterlagen. Soweit der Zwangsverwalter Mietunterlagen herausverlangen will, sind die jeweiligen vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen gesondert zu beachten.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, Schuldner, Gläubiger und Gerichtsvollzieher bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Der Anordnungsbeschluss kann die Grundlage für die Besitzverschaffung bilden.
  • Eine zusätzliche richterliche Durchsuchungsanordnung ist für die Einweisung in den Besitz nicht stets erforderlich.
  • Wohnungsschutz und Durchsuchung sind rechtlich genau zu unterscheiden.
  • Unterlagenherausgabe und Besitzverschaffung müssen im Vollstreckungsauftrag sauber getrennt werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur praktischen Durchsetzung der Zwangsverwaltung und zur Reichweite der Befugnisse des Zwangsverwalters ein.

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