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Verfahrensrecht

Besitzrecht im Klauselerteilungsverfahren nach Zuschlag

Das Landgericht München I hat aktuell entschieden, wann ein behauptetes Besitzrecht der vereinfachten Klauselerteilung nach Zuschlag entgegenstehen kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 11. September 2025 im Verfahren 16 T 11498/25 über eine Klauselerinnerung im Anschluss an ein Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Streitgegenstand war, ob im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren ein behauptetes Recht zum Besitz zu berücksichtigen ist. Die Erinnerungsführerin wandte sich gegen die Zurückweisung ihrer Klauselerinnerung durch das Amtsgericht München; die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Schutz eines bestehenden Besitzrechts

Das Gericht stellt klar, dass durch das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren nicht in ein bestehendes Recht zum Besitz eingegriffen werden darf, wenn dieses nach § 57 ZVG schützenswert ist. Dafür genügt jedoch nicht die bloße Behauptung eines Besitzrechts. Es müssen Umstände erkennbar sein, die ein solches Besitzrecht möglich erscheinen lassen.

Im Verfahren 16 T 11498/25 sah das Landgericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Nach der Entscheidung war das geltend gemachte Besitzrecht bereits durch Rechtsmittelgerichte als rechtsmissbräuchlich erlangt bewertet worden. Damit konnte es der Klauselerteilung nicht entgegengehalten werden.

Umstände müssen erkennbar sein, welche ein schützenswertes Besitzrecht möglich erscheinen lassen.

Keine Korrektur allgemeiner Verfahrenseinwände

Die Beschwerde stützte sich außerdem auf Einwände gegen die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an eine Gesellschaft in England. Das Landgericht verwies hierzu auf frühere Entscheidungen derselben Kammer. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Entscheidend war zudem, dass ein behaupteter Verfahrensmangel in diesem Erinnerungsverfahren nicht mehr durchgreifen konnte. Das Klauselerinnerungsverfahren dient nicht dazu, sämtliche Einwände gegen den früheren Ablauf des Zwangsversteigerungsverfahrens erneut aufzurollen. Es prüft vielmehr, ob die Voraussetzungen der Klauselerteilung im konkreten Rahmen vorliegen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Ersteher, Besitzer und Vollstreckungsgerichte nach Zuschlag bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein Besitzrecht kann im Klauselerteilungsverfahren relevant sein, wenn es nach § 57 ZVG schützenswert ist.
  • Bloße Behauptungen reichen nicht; es müssen konkrete Umstände erkennbar sein.
  • Rechtsmissbräuchlich erlangte Besitzpositionen genießen keinen Schutz.
  • Das Klauselerinnerungsverfahren ersetzt keine erneute umfassende Zuschlagskontrolle.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Abgrenzung zwischen Besitzschutz, Klauselerteilung und nachgelagerten Einwendungen nach der Zwangsversteigerung ein.

KlauselerteilungBesitzrecht§ 57 ZVGZuschlag

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