Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 im Verfahren 2-09 T 432/19, 846 K 12/19 über den Gebührenstreitwert eines Beschwerdeverfahrens in einer Teilungsversteigerung entschieden. Gegenstand war eine Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft an einem Wohnungseigentumsanteil. Da noch kein Verkehrswertgutachten vorlag, musste das Beschwerdegericht den Wert anhand der verfügbaren Anhaltspunkte bestimmen.
Verkehrswert als Ausgangspunkt
Die Kammer stellt klar, dass sich der Gebührenstreitwert bei einer Beschwerde nach § 180 ZVG, für die eine Gebühr nach KV 2241 GKG anfällt, grundsätzlich entsprechend § 54 GKG nach dem Verkehrswert richtet. Der Verkehrswert ist damit auch im Beschwerdeverfahren der zentrale Ausgangspunkt für die Kostenbewertung.
Fehlt ein aktuelles Verkehrswertgutachten, ist das Gericht jedoch nicht gehindert, auf andere tragfähige Anhaltspunkte zurückzugreifen. Im entschiedenen Fall lag aus einem parallelen Rechtsstreit ein früheres Schreiben vor, in dem der Wert der Wohnung mit 70.000 Euro angegeben worden war. Weitere belastbare Erkenntnisse bestanden nicht.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts bei einer Beschwerde nach § 180 ZVG bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert.
Miteigentumsanteil und Wertsteigerung
Das Landgericht berücksichtigte neben dem früher angegebenen Wohnungswert auch den Umfang des betroffenen Miteigentumsanteils. Die Beschwerdeführerin hielt einen Anteil von 10 Prozent. Zusätzlich stellte die Kammer auf eine entsprechende Wertsteigerung der Wohnung ab. Auf dieser Grundlage wurde der Beschwerdewert auf bis zu 20.000 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung zeigt, dass Streitwertfragen in Teilungsversteigerungsverfahren nicht rein formal behandelt werden. Maßgeblich ist eine nachvollziehbare Schätzung auf Grundlage der verfügbaren Tatsachen, wenn ein aktuelles Gutachten noch nicht eingeholt wurde.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Kostenfragen in Teilungsversteigerungen und Beschwerdeverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Der Verkehrswert bleibt regelmäßig der maßgebliche Ausgangspunkt.
- Fehlt ein Gutachten, können andere nachvollziehbare Wertangaben herangezogen werden.
- Der konkrete Miteigentumsanteil ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
- Auch Wertsteigerungen können in die gerichtliche Schätzung einfließen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als sachliche Klarstellung zur Streitwertbestimmung bei Beschwerden in Teilungsversteigerungsverfahren ein.