Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 11. Mai 2022 im Verfahren 16 T 1095/22 über die Erinnerung eines Erstehers gegen eine Schlusskostenrechnung entschieden. Der Ersteher hatte zuvor erfolglos Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss eingelegt. Für dieses Beschwerdeverfahren wurden Gerichtskosten in Höhe von 3.703,00 Euro angesetzt. Der Ersteher begehrte deren Niederschlagung und berief sich darauf, im Versteigerungstermin sei nicht ausreichend auf Streit um ein Nutzungsrecht an einem Stellplatz hingewiesen worden.
Keine Niederschlagung ohne schweren Verfahrensfehler
Das Landgericht wies die Erinnerung zurück. Eine Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG kommt nur in Betracht, wenn eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts vorliegt. Dafür reicht nicht jede aus Sicht eines Beteiligten unvollständige Information. Erforderlich ist vielmehr ein offensichtlicher und schwerer Verfahrensfehler oder eine in eindeutig offensichtlicher Weise fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts.
Ein solcher Fehler lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss hatte keinen Erfolg; der Zuschlag war also nicht wegen des gerügten Punktes aufzuheben.
Ein offensichtlicher Fehler des Rechtspflegers liegt nicht vor, wenn er im Versteigerungsverfahren auf die Grundbucheintragung hinweist.
Grundbuchinhalt und eigene Prüfung der Bieter
Im Versteigerungstermin waren nach den Feststellungen des Gerichts die Bekanntmachungen und Hinweise nach § 66 Abs. 1 ZVG erfolgt. Aus dem Grundbuch ergab sich, welcher Miteigentumsanteil mit welchem Sondereigentum versteigert wurde. Ein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz war dort nicht eingetragen.
Das Verkehrswertgutachten enthielt zwar Hinweise, dass Angaben zu einem Stellplatz aus einem Kaufvertrag oder mündlichen Mitteilungen stammten. Weitere gesicherte Feststellungen dazu lagen aber nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts mussten Bietinteressenten insoweit eigene Erkundigungen einholen und gegebenenfalls fachlichen Rat einholen. Die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung gehört nicht zu den zwingend im Termin bekannt zu machenden Nachweisen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Ersteher und Bietinteressenten in Zwangsversteigerungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Erfolglose Zuschlagsbeschwerden können erhebliche Gerichtskosten auslösen.
- Eine Kostenniederschlagung setzt einen offensichtlichen schweren Fehler voraus.
- Der Grundbuchinhalt ist für den Versteigerungsgegenstand zentral.
- Unklare Sondernutzungsrechte sollten vor Gebotsabgabe eigenständig geprüft werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Hinweispflichten, Bieterrisiko und Kostenfolgen im Zwangsversteigerungsverfahren ein.