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Verfahrensrecht

Beschwerdebefugnis im Zwangsversteigerungsverfahren

Das Landgericht Bielefeld hat aktuell entschieden, wann Beschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren unzulässig sind und wer rechtsmittelbefugt ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 9. August 2022 im Verfahren 23 T 379/22 über die Zulässigkeit von Beschwerden in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Schuldnerin hatte Beschwerden eingelegt, daneben trat ein weiterer Beschwerdeführer auf. Die Kammer verwarf beide Beschwerden als unzulässig, weil der Schuldnerin die Fähigkeit zur eigenen Verfahrensführung fehlte und der weitere Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt war.

Vertretung durch Betreuer im gerichtlichen Verfahren

Für die Schuldnerin war durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt worden, unter anderem mit den Aufgabenkreisen Vertretung in gerichtlichen Verfahren und Widerruf einer Vorsorgevollmacht. Nachdem der Betreuer gegenüber dem Vollstreckungsgericht angezeigt hatte, die Vertretung im Versteigerungsverfahren zu übernehmen, stand der Schuldnerin nach § 53 ZPO einer nicht prozessfähigen Person gleich.

Die frühere Vorsorgevollmacht half der Schuldnerin nicht weiter, weil der Betreuer sie wirksam widerrufen hatte. Ein besonderer wichtiger Grund war für die Wirksamkeit des Widerrufs nach der Entscheidung nicht erforderlich. Damit lag auch kein Fall vor, in dem die Schuldnerin weiterhin über den früheren Bevollmächtigten wirksam handeln konnte.

Nachdem der Betreuer in den Prozess eingetreten ist, steht ihm allein die Einlegung von Rechtsmitteln zu.

Keine Beschwerdeberechtigung bei bloßen Forderungen

Der weitere Beschwerdeführer war nach Auffassung des Landgerichts nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 97 ZVG. Er war weder Ersteher noch zahlungspflichtiger Dritter noch Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens. Auch aus behaupteten schuldrechtlichen Forderungen gegen die Schuldnerin folgte keine Beteiligtenstellung.

§ 9 ZVG knüpft die Beteiligtenstellung an bestimmte grundbuchlich gesicherte Rechte oder angemeldete Rechte mit Grundstücksbezug. Bloße persönliche Forderungen gegen den Schuldner genügen dafür nicht. Wer seine Rechte im Versteigerungsverfahren geltend machen will, muss daher sorgfältig prüfen, ob eine ZVG-relevante Beteiligtenstellung besteht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Bevollmächtigte und sonstige Beteiligte in Zwangsversteigerungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Bei wirksamer Betreuerbestellung kann die eigene Verfahrensführung der Schuldnerin ausgeschlossen sein.
  • Widerrufene Vorsorgevollmachten vermitteln keine Vertretungsmacht mehr.
  • Beschwerden setzen eine Beschwerdeberechtigung nach § 97 ZVG voraus.
  • Schuldrechtliche Forderungen allein machen den Gläubiger nicht zum Beteiligten nach § 9 ZVG.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Vertretung, Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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