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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Beschwerde gegen den Verkehrswert

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass auch der Schuldner die Verkehrswertfestsetzung angreifen kann, wenn er eine Herabsetzung mit Rechtsschutzinteresse begehrt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Februar 2004 im Verfahren IXa ZB 185/03 über die Beschwerde gegen eine Verkehrswertfestsetzung im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Die Schuldnerin wollte den festgesetzten Grundstückswert herabsetzen lassen, weil sie den Wert für zu hoch hielt und Nachteile im weiteren Versteigerungsverlauf befürchtete. Das Beschwerdegericht hatte ihre Beschwerde als unzulässig verworfen.

Schuldner kann auch Herabsetzung verlangen

Der BGH stellt klar, dass der Vollstreckungsschuldner gegen den Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswertes sofortige Beschwerde einlegen kann. Dieses Rechtsmittel ist nicht nur auf eine Heraufsetzung des Verkehrswerts beschränkt. Auch eine Herabsetzung kann grundsätzlich zulässig sein, wenn im Einzelfall ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht.

Der Senat betont, dass rechtliche und wirtschaftliche Interessen im Zwangsversteigerungsverfahren eng miteinander verbunden sind. Der Verkehrswert ist Grundlage für wichtige Wertgrenzen, insbesondere nach § 74a ZVG und § 85a ZVG. Eine überhöhte Festsetzung kann deshalb ebenfalls nachteilige Folgen haben.

Der Schuldner kann die Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung grundsätzlich auch mit dem Ziel einer Herabsetzung einlegen.

Rechtsschutzinteresse bleibt erforderlich

Im Verfahren IXa ZB 185/03 blieb die Rechtsbeschwerde dennoch ohne Erfolg. Der BGH sah unter den konkreten Umständen kein tragfähiges Interesse an der Herabsetzung, weil vorrangige Belastungen bestanden, die den festgesetzten Verkehrswert überschritten. Dadurch war eine Versteigerung zu wirksamen Geboten nur unter besonderen Voraussetzungen realistisch.

Die Entscheidung unterscheidet damit sorgfältig zwischen der grundsätzlichen Beschwerdebefugnis und dem im Einzelfall notwendigen Rechtsschutzinteresse. Der Schuldner muss darlegen können, warum gerade die begehrte Änderung des Verkehrswerts seine Stellung im Verfahren tatsächlich verbessern kann.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bietinteressenten und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Verkehrswertfestsetzung kann auch vom Schuldner angegriffen werden.
  • Eine Beschwerde kann auf Heraufsetzung oder Herabsetzung gerichtet sein.
  • Erforderlich bleibt ein konkretes Rechtsschutzinteresse.
  • Vorbelastungen, geringstes Gebot und mögliche Wertgrenzen müssen gemeinsam geprüft werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Kontrolle der Verkehrswertfestsetzung und zu den Verfahrensrechten des Schuldners in der Zwangsversteigerung ein.

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